Vollstreckungskosten

Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung


Bei der Beantragung der Festsetzung von Vollstreckungskosten z. B. nach Vollstreckung von Räumungsurteilen kommt es in der Praxis häufig vor, dass Rechtspfleger einzelner Amtsgerichte in Deutschland vom Antragsteller die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des zugrundeliegenden Titels (hier Urteil) verlangen. Liegt diese vollstreckbare Ausfertigung dem Antragsteller nicht mehr vor, wird in den vorgenannten Fällen die Kostenfestsetzung unnötig erschwert wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Dieser Praxis wurde von dem Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11. Juli 2018 (Az: 2 T 151/18) ein Riegel vorgesetzt.

Das Landgericht Stuttgart hat in dem besagten Fall das Amtsgericht angewiesen, den Kostenfestetzungsantrag ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des zugrundeliegenden Titels zu bescheiden. Nach § 788 Abs.2 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag über die Kostenfestetzung zu entscheiden. Die formalen Anforderungen an den Kostenfestetzungsantrag hat der BGH in seinem Beschluss vom 13. September 2018 (Az: I ZB 16/18) soweit bestimmt, als dass eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen in dem Antrag erforderlich sind. Auch für die Glaubhaftmachung der beantragten Kostenpositionen ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitel eben nicht erforderlich, da die Glaubhaftmachung durch Bezugnahme auf die Hauptsacheakten (die beizuziehen sind) erfolgen kann. Es sei nach Ansicht des Landgerichts widersinnig, den antragstellenden Gläubiger mit dem rein formellen Argument der fehlenden vollstreckbaren Ausfertigung eine Kostenfestsetzung zu versagen, so dass dieser die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO beantragen müsste. Dies würde die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO obsolet machen.


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