Arbeitsrecht
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Jeder in einem Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr bei Zugrundelegung eines Vollzeitarbeitsverhältnis auf Basis einer 5 Tage Woche. Maßgeblich ist das Kalenderjahr. In jedem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erwirbt der Arbeitnehmer nur einmal Anspruch auf Urlaub. Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres seinen Arbeitgeber, so ist im Einzelfall zu klären, ob und wenn ja wieviel Urlaub dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber für den Rest des laufenden Kalenderjahres zu gewähren ist. Hierbei sind die Fälle unterschiedlicher Urlaubsansprüche nach den Arbeitsverhältnissen von denen mit gleichem Urlaubsanspruch zu unterscheiden.

Bei gleichem Urlaubsanspruch hängt der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Arbeitgeber davon ab, wieviel Jahresurlaub dem Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber gewährt worden ist. Dies läßt sich an einem kleinen Beispiel verdeutlichen:

Der Arbeitnehmer hat bei beiden Arbeitgebern einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr. Er kündigt zum Ablauf des ersten Halbjahres. Danach stünde ihm bei seinem alten Arbeitgeber ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen zu. Soweit der Arbeitnehmer nur 15 Tage Urlaub in Anspruch genommen hat, erhält er unproblematisch gegenüber seinem neuen Arbeitgeber ebenfalls einen Urlaubsanspruch für das zweite Kalenderhalbjahr von 15 Tagen. Wurden ihm aber bereits mehr als 15 Tage Urlaub vom alten Arbeitgeber gewährt, muß er sich diese "Überschreitung" seines Urlaubsanspruches gegenüber dem neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 BUrlG, wonach der Urlaubsanspruch für bereits gewährten Urlaub nicht mehr besteht. Für den Fall, daß bei den Arbeitsverhältnissen unterschiedliche Urlaubsansprüche auf Jahr gerechnet bestehen, findet eine Anrechnung nach dem Quotelungsprinzip statt. Der Arbeitnehmer erhält von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub. Diese erlaubt dem neuen Arbeitgeber die Beurteilung, in welchem Umfange noch ein Urlaubsanspruch unter dem neuen Arbeitsverhältnis für das betreffende Kalenderjahr erwächst. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Anrechnung Urlaub, welcher vom alten Arbeitgeber aus dem Vorjahr übertragen wurde.


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