Der Notgeschäftsführer

Unter einem Notgeschäftsführer bei der GmbH versteht man einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten Geschäftsführer. Im Normalfalle wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Lediglich in dringenden Fällen kann diese Befugnis auf Antrag dem zuständigen Amtsgericht übertragen werden. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist einen Geschäftsführer zu bestellen. Voraussetzung für die Notgeschäftsführerbestellung ist, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH notwendiger Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gehindert ist. Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers liegt demnach nicht vor, wenn die Gesellschafter in der Lage sind, einen Geschäftsführer rechtzeitig zu bestellen. Insbesondere bei Vorhandensein eines Mehrheitsgesellschafters soll dies nicht der Fall sein.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag, wobei jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden, antragsberechtigt ist. Dies sind z. B. Gesellschafter, nicht einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, Gläubiger der GmbH, Behörden (Finanzämter).

Das Amtsgericht ist in der Wahl der Person frei, wobei es grundsätzlich satzungsmäßig vorgeschriebene Eigenschaften einzuhalten hat. Die Bestellung des Notgeschäftsführers muss gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Bestellten bekannt gegeben werden. Erst dann wird sie wirksam. Der Bestellte kann die Bestellung allerdings auch ablehnen. Das ist gegenüber den Gesellschafter oder dem Registergericht möglich.

Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit Erledigung oder Wegfall des ursprünglichen Mangels, d.h. mit der Ersetzung durch einen ordentlichen Geschäftsführer und dessen Eintragung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter an den Notgeschäftsführer gebunden, da sie diesen nach § 38 I , II GmbHG weder jederzeit noch aus einem wichtigen Grunde vorzeitig abberufen können.


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