Arbeitsrecht
Schriftformerfordernis der Kündigung des Arbeitsvertrages


Um einen Arbeitsvertrag einseitig vorzeitig zu beenden, bedarf es grundsätzlich der Kündigung durch eine der Vertragsparteien.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform. Dies ist in § 623 BGB geregelt. Die mündlich ausgesprochene Kündigung ist somit unwirksam. Das Schriftformerfordernis betrifft jede Art der Kündigung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben sich bei der Kündigung an die Schrifform zu halten. Das Erfordernis der Schriftform kann auch nicht per Vertrag abbedungen werden. Auch die elektronische Form der Kündigung ist unwirksam nach § 623 BGB. Dies bedeutet, dass auch nicht per E-Mail eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ausgesprochen werden kann.

Die mit Zugang wirksam werdende Kündigung kann auch nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Die Kündigung lässt sich aber durch Vereinbarung mit dem Gekündigten wieder rückgängig machen. Diese Vereinbarung ist formlos wirksam.


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