Güterstände

Zugewinngemeinschaft


Ehegatten, die keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Ehevertrag) getroffen haben, leben automatisch ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt. Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt nur insoweit einer Verfügungsbeschränkung, als dass er über Haushaltsgegenstände und über sein vermögen als ganzes nicht allein verfügen kann.

Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns. Dieser wird durch Vergleich des Anfangs- (= Wert des Vermögens zur Zeit der Eheschließung) und des Endvermögens (= Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.



Gütertrennung

Die Gütertrennung tritt ein mit Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes im Rahmen eines Ehevertrages. Wie beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen von Mann und Frau während der Ehe getrennt. Die Eheleute stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich allein. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft unterliegen im Falle der Gütertrennung die Eheleute während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Im Falle der Scheidung kommt es zu keinem Vermögensausgleich. Die Gütertrennung endet durch Tod, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung der Ehe sowie durch Ehevertrag.

Gütergemeinschaft

Im Rahmen eines Ehevertrages können Eheleute die Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen, auch das vor der Hochzeit erworbene, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute. Durch die Gütergemeinschaft entsteht eine Gemeinschaft zur gesamtem Hand. Dementsprechend können beide darüber auch nur gemeinsam verfügen, soweit der Ehevertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften Eheleute grundsätzlich gemeinsam. Mit der Entstehung der Gütergemeinschaft werden die Schulden der Ehegatten zu Gesamtgutsverbindlichkeiten.


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