Erbrecht
Schenkung von Todes wegen

Mit einer Schenkung von Todes wegen kann der Erblasser Vermögenswerte (lediglich Forderungsrechte; keine Sachen) weitergeben. Derartig verschenkte Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass. In der Praxis werden Ansprüche aus Lebensversicherungen, Sparbüchern und Girokonten derartig übertragen. Kreditinstitute und Versicherungen bieten hierfür spezielle Gestaltungen an.

Die Schenkung von Todes wegen an einen Dritten besteht aus einem Vertrag zugunsten Dritter sowie einer Schenkung. Durch diesen Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Beschenkte (hier der Dritte) ohne seine Mitwirkung ein Forderungsrecht gegen den Schuldner (z. B. die Bank) mit dem Tod des Schenkers.

In der Praxis erfolgt die Vollziehung dieser Schenkung durch Übermittlung des Schenkungdsangebotes an den Beschenkten (Dritten) durch den Versprechenden (z. B. Bank). Nicht erforderlich ist die Erklkärung der Annahme der unentgeltlichen Zuwendung.

Soweit der Beschenkte noch keine Kenntnis vom Schenkungsangebot durch Weiterleitung desselben an ihn erhalten hat, kann die Schenkung von Todes wegen von den Erben noch widerrufen werden. Dies könnte der Erblasser gegebenenfalls durch entsprechende Regelungen in seinem Testament verhindern.


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