Vertragsrecht
Beurkundung der Auflassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2020 (V ZB 3/16) klargestellt, dass die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden kann.

Dem zu entscheidenden Fall lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundstücks eine Hälfte an eine weitere Person Übertragen hat. Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) wurde seinerzeit vor einem Notar mit Amtssitz Basel in der Schweiz erklärt und beurkundet. Die Eintragung der Auflassung wurde von dem zuständigen Grundbuchamt allerdings verweigert, da die Form des § 29 GBO (Grundbuchordnung) nicht nachgewiesen wurde.

Vorliegend wird die Formunwirksamkeit des Vertrages bezüglich der von den Parteien erklärten Auflassung gerügt. Grundsätzlich wäre bei Beurkundung durch einen Schweizer Notar die Form gewahrt, wenn der Vertrag der Ortsform entspricht. Anerkannt ist dies z. B. im Gesellschaftsrecht. Vorliegend ist aber ein Vertrag betroffen, der ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat. Für derartige Verträge gelten nach Art. 9 VI EVÜ die zwingenden Formvorschriften des Staates, in welchem sich das betreffende Grundstück befindet. Danach gelten für die Formwirksamkeit der Auflassung die Bestimmungen des deutschen Sachenrechts. Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form im Fall des Satzes 2 der Vorschrift kann damit nur durch gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten vor einem im Inland (Deutschland) bestellten Notar gewahrt werden.

Quelle: NJW 2020, 1670


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