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Verzugsregelungen

Mit der zum 1. Janaur 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen abgelöst bzw. modifiziert. Die Gesetzlichen Regelungen sollen der zunehmenden schlechten Zahlungsmoral der Schuldner begegnen.

Durch die Schuldrechtsreform wurde nunmehr der Absatz 3 des § 284 BGB alte Fassung (a.F.) durch den Absatz 3 des § 286 BGB modifiziert (ersetzt).

Nach dem bisherigen Absatz 3 des § 284 BGB a.F. kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch ohne weitere Fristsetzung 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Da aber diese bisherige Regelung als Sonderregelung zu den Absätzen 1 und 2 des § 284 BGB a.F. ausgestaltet war, konnte der Gläubiger nach Zugang der Rechnung keine vor Ablauf der 30 Tagefrist liegende Fälligkeit durch Übersendung einer Mahnung herbeiführen. Dieser eindeutige Gläubigernachteil wurde nun durch den neuen § 286 Abs. 3 BGB behoben. Nunmehr hat der Gläubiger die Möglichkeit, den 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch eintretenden Verzug durch Eigenhandlungen (Mahnung) zu verkürzen.

Die Verzugszinsen gem. § 288 BGB betragen 5 % über dem Basiszins . Der Gläubiger erhält bereits nach dem Gesetz einen attraktiven Zinssatz zugesprochen, ohne den Nachweis einer entsprechenden Kreditinanspruchnahme führen zu müssen.
Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins jetzt sogar 8 % über dem Basiszins. Dies soll und wird sicherlich die im Geschäftsverkehr eingetretene schleppende Zahlungsmoral verbessern.


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