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JAO
Schleswig-Holstein Erster Teil Erste Juristische Staatsprüfung Abschnitt I Allgemeines Die Erste Juristische Staatsprüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, daß er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren wesentlichen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt. (1) Der Ersten Juristischen Staatsprüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaft voran. Die Regelstudienzeit beträgt vier Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre sind dem Studium an Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zu widmen. Das Studium an einer gleichartigen ausländischen Hochschule ist auf die übrige Zeit anzurechnen. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern teilgenommen haben. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß an je einer Pflichtarbeitsgemeinschaft für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen haben. Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Regel an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hoch schullehrers durchgeführten Übung für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit schriftlichen Arbeiten teilgenommen haben. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber muß an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit Erfolg teilgenommen haben. Erfolgreich ist die Teilnahme in jeder Übung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Hausarbeit und eine Klausur angefertigt hat, die mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Der Besuch einer entsprechenden Pflichtarbeitsgemeinschaft nach Absatz 3 ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der jeweiligen Übung. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber muß ferner an einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methoden seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, oder an einem entsprechenden Seminar mit Erfolg teilgenommen haben. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (6) Das Justizprüfungsamt kann von den Erfordernissen der Absätze 2 bis 5 aus wichtigem Grund Befreiung erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. die Studentin oder der Student a. an einer Universität im Ausland ordnungsgemäß immatrikuliert war und 2. die Dekanin oder der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel allgemein oder im Einzelfall bestätigt, daß die Lehrveranstaltung oder der Leistungsnachweis der ausländischen Fakultät im Schwierigkeitsgrad den Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen nach den Absätzen 2, 3 und 5 im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entspricht. (1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer und ein vom Prüfling zu benennendes Wahlfach. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (2) Pflichtfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. (3) Kernbereiche des Zivilrechts sind: 1. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen: a. Die allgemeinen Lehren, das Erste Buch, der Allgemeine Teil des Schuldrechts unter Einbeziehung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Verbraucherkreditgesetzes; - aa) Kauf, Schenkung, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerecht fertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen; - bb) im Überblick: Die anderen Schuldverhältnisse des Besonderen Teils; - cc) im Überblick: Das Produkthaftungsgesetz und die Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz; c.aus dem Sachenrecht: - aa) Besitz; die Allgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken; Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums; die Ansprüche aus dem Eigentum; Hypothek und Grundschuld; - bb) im Überblick: Die anderen beschränkten dinglichen Rechte; d. aus dem Familienrecht im Überblick: Ehe und Familie, nichteheliche Lebensgemeinschaft; e.aus dem Erbrecht im Überblick: Gesetzliche und testamentarische Erbfolge, Erbengemeinschaft, Testament und Erbvertrag, Pflichtteil und Erbschein. 2. Aus dem Handelsrecht im Überblick: Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf. 3. Aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: Das Recht der Personengesellschaften, das Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der GmbH. 4. Aus dem Verfahrensrecht im Überblick: a. Aus dem Erkenntnisverfahren: Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug: Arten der Rechtsbehelfe; b. aus dem Vollstreckungsverfahren: Rechtsbehelfe, Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung; 5. Aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht. (4) Kernbereiche des Strafrechts sind: 1. Aus dem Strafgesetzbuch (StGB): a. Allgemeine Lehren und aus dem Allgemeinen Teil der Erste und der Zweite Abschnitt, aus dem Dritten Abschnitt der Erste bis Dritte Titel; b.im Überblick aus dem Dritten Abschnitt der Vierte bis Sechste Titel; c. aus dem Besonderen Teil: - aa) Der Sechste, Siebente, Neunte, Zehnte, Vierzehnte bis Dreiundzwanzigste, Sechsundzwanzigste und Siebenundzwanzigste Abschnitt; - bb) im Überblick: Der Fünfundzwanzigste, Achtundzwanzigste und Neunundzwanzigste Abschnitt. 2. Aus dem Verfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozeßrechts; allgemeiner Gang des Strafverfahrens; Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten; vorläufige Festnahme und Verhaftung; Beweisrecht; Rechtskraft. (5) Kernbereiche des Öffentlichen Rechts sind: 1. Das Staatsrecht ohne Finanz- und Notstandsverfassung. 2. Aus dem Verfassungsprozeßrecht: Die Verfassungsbeschwerde, der organstreit und die abstrakte Normenkontrolle. 3. Allgemeines Verwaltungsrecht, davon im Überblick das Verfahrensrecht. 4. Aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: a. Das Recht der öffentlichen Sicherheit; b. aus dem Kommunalrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen, Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich ihrer wirtschaftlichen Betätigung, Kommunalverfassung und Kommunalaufsicht; c. im Überblick: Das Umweltrecht. 5. Aus dem Verwaltungsprozeßrecht: a. Die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage, die Klagearten, das Vorverfahren; b. im Überblick: Vorläufiger Rechtsschutz und Instanzenzug. 6. Aus dem Europarecht im Überblick: Die Organe und die Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften, die Rechtsquellen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und die Freiheiten des EWG-Vertrages einschließlich des Rechtsschutzes. (6) Überblick im Sinne dieser Verordnung sind Kenntnisse von Inhalt und Struktur der geschriebenen und ungeschriebenen Normen, ihrer systematischen Bedeutung und ihrer Grundgedanken ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum. (7) Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer. Das jeweilige Wahlfach ist die vom Prüfling zu benennende Wahlfachgruppe. Wahlfachgruppen sind: 1. Familien- und Erbrecht, Eheprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit; 2. Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung; 3. Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie die Grundzüge des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes; 4. Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht sowie die Grundzüge des Steuerrechts und der Bilanzkunde; 5. Zivilprozeß-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht; 6. Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Mitbestimmungsrecht, Betriebsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Personalvertretungsrechts; 7. Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht; 8. Allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Sozialhilferecht sowie die Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens; 9. Verwaltungslehre, das Recht des öffentlichen Dienstes, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Straßenrecht; 10. Völkerrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre; 11. Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte (römisches Privatrecht und römische Rechtsgeschichte oder Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit); 12. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. (1) Die Prüfung gliedert sich in 1.die Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten in den Kernbereichen der Pflichtfächer; 2. die Anfertigung einer häuslichen Arbeit in einem Pflicht- oder Wahlfach; 3. die mündliche Prüfung in den Kernbereichen der Pflichtfächer einschließlich der wissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie im Wahlfach. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann auf Antrag je eine der Aufsichtsarbeiten in drei aufeinanderfolgenden Studienhalbjahren, die erste nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren, die letzte spätestens bis zum Ende des achten Studienhalbjahres während des Studiums fertigen (Abschichtung). Im übrigen werden die Prüfungsleistungen des Absatzes 1 nach Maßgabe des Abschnittes IV in der Reihenfolge des Absatzes 1 ununterbrochen erbracht (Blockprüfung). (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums, frühestens jedoch nach der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres, an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben. (2) In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechts sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge 1.zwei Monate bei einem Amtsgericht und 2.ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde abzuleisten. (3) Die Zulassung zu den praktischen Studienzeiten erfolgt auf Antrag der Studentin oder des Studenten. Über den Antrag entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für den Bezirk des Amtsgerichts, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 das Innenministerium. Sie führen jeweils die Aufsicht über die Ausbildung der Studentinnen und Studenten in den praktischen Studienzeiten. (4) Zu Beginn eines jeden Abschnitts der praktischen Studienzeiten wird die Studentin oder der Student von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner obliegenheiten verpflichtet. Nach dem jeweiligen Abschluß erhält die Studentin oder der Student eine Bescheinigung über die Teilnahme. (5) Außerhalb Schleswig-Holsteins abgeleistete praktische Studienzeiten kann das Justizprüfungsamt als Studienzeiten im Sinne des Absatzes 1 anerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen oder den Bestimmungen eines anderen Landes über die Juristenausbildung genügen. (6) Das Nähere über die praktischen Studienzeiten regelt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 das Justizprüfungsamt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 das Innenministerium. Sie können allgemein oder im Einzelfall andere Tätigkeiten als praktische Studienzeiten anerkennen, wenn diese bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden. (7) Mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten können das Justizprüfungsamt und das Innenministerium andere Formen der praktischen Studienzeiten erproben. (8) Aus wichtigem Grunde kann das Justizprüfungsamt von der Teilnahme an praktischen Studienzeiten befreien. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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