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JAO
Schleswig-Holstein

Dritter Teil

Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

§ 52

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag

1.bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Regelstudienzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und 2.bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst (§ 38) angerechnet werden.

(2) Über die Anrechnung auf die Regelstudienzeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Sie oder er kann die Bewerberin oder den Bewerber von der Erfüllung der in § 2 Abs. 2 bis 5 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.

(3) Über die Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 38 Abs. 2 und 3) die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet wird. Für eine Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Buchst. d sowie Absatz 3 Nr. 3 bedarf es der Zustimmung des Innenministeriums. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnittes durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnittes, so muß die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.

Dritter Teil

Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

§ 52

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag

1.bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Regelstudienzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und 2.bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst (§ 38) angerechnet werden.

(2) Über die Anrechnung auf die Regelstudienzeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Sie oder er kann die Bewerberin oder den Bewerber von der Erfüllung der in § 2 Abs. 2 bis 5 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.

(3) Über die Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 38 Abs. 2 und 3) die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet wird. Für eine Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Buchst. d sowie Absatz 3 Nr. 3 bedarf es der Zustimmung des Innenministeriums. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnittes durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnittes, so muß die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.


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