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JAO
Schleswig-Holstein

Abschnitt III

Stationsausbildung

§ 45 Grundsätze

(1) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten soll die Referendarin oder der Referendar so weit wie möglich mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden.

(2) Bei der Zuweisung der Referendarinnen und Referendare sind auch die außerhalb der Großstädte gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten zu nutzen.

(3) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr als zwei Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden. Besonders befähigten Ausbilderinnen und Ausbildern können jedoch mit ihrem Einverständnis vier bis fünf Referendarinnen und Referendare zum Zwecke der Gruppenausbildung gleichzeitig zugeteilt werden.

§ 46 Ausbildung in Strafsachen

(1) Die Ausbildung in Strafsachen soll der Referendarin oder dem Referendar den Schutz des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft mit Hilfe des Strafrechts deutlich machen. Hierzu werden die Referendarinnen und Referendare mit den Methoden der Verfolgung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten vertraut gemacht. Sie sollen lernen, einen strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu erfassen und die in der jeweiligen Verfahrenssituation erforderliche Entscheidung zu treffen. Auf die persönlichkeits- und umweltbedingten Ursachen von Delikten sollen sie hingewiesen werden. Der Referendarin oder dem Referendar wird auch Einblick in den Strafvollzug und in die Möglichkeiten der Resozialisierung vermittelt.

(2) Die Referendarin oder der Referendar wird einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, einer Richterin oder einem Richter am Amtsgericht in Strafsachen zugewiesen, die oder der nicht vorwiegend mit Spezialmaterien befaßt ist.

(3) Bei der Staatsanwaltschaft werden die Referendarinnen und Referendare in die Dezernatsarbeit eingeführt. Sie werden darin unterwiesen, Verfügungen, Anklageschriften und Einstellungsbescheide zu entwerfen; auch sollen sie den Aktenvortrag üben. Außerdem sollen sie mit Vernehmungen von Beschuldigten, Zeuginnen und Zeugen betraut werden und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erfahren. Sie begleiten die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt in die Sitzung, um zunächst in ihrer oder seiner Gegenwart zu plädieren. Im weiteren Verlauf der Ausbildung soll die Referendarin oder der Referendar im Rahmen amtsanwaltlicher Befugnisse möglichst allein die Anklage vertreten.

(4) Findet die Ausbildung bei einem Gericht statt, so werden die Referendarinnen und Referendare in die Dezernatsarbeit einer Strafrichterin oder eines Strafrichters eingeführt und im Entwerfen von Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere von Strafurteilen, unterwiesen. Sie tragen die von ihnen vorbereiteten Sachen in der Beratung vor. Die Aufgaben einer Protokollführerin oder eines Protokollführers sollen sie nur ausüben, soweit es erforderlich ist, um mit Form und Inhalt der Sitzungsniederschrift vertraut zu werden. Außerdem sollen die Referendarinnen und Referendare die Möglichkeit erhalten, sich durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in der Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen und Zeugen zu üben.

§ 47 Ausbildung in Zivilsachen

(1) Die Ausbildung in Zivilsachen soll der Referendarin oder dem Referendar die Bewältigung von Konflikten zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Durchsetzung materieller Privatrechte in einem geordneten gerichtlichen Verfahren deutlich machen. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen,

1. auf der Grundlage des Vortrages der Parteien einen Sachverhalt und das daraus hergeleitete Rechtsschutzbegehren zu klären, zu erfassen und geordnet darzustellen,

2. zur Feststellung des Sachverhalts Beweise zu erheben und zu würdigen,

3. Sachverhalte unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Parteien sachgerecht und mit sozialem Verständnis zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich und schriftlich zu begründen und

4. einen Zivilprozeß rechtmäßig und zweckmäßig zu führen.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen die Arbeitsweise einer Richterin oder eines Richters kennenlernen. Möglichst frühzeitig sollen sie auch Gelegenheit erhalten, Eingänge selbständig vorzubearbeiten sowie Verfügungen und Entscheidungen zu entwerfen. Sie sollen an den mündlichen Verhandlungen angemessen beteiligt werden und den Aktenvortrag üben.

(3) Für die Ausbildung in Zivilsachen bei einem Land- oder Amtsgericht wird die Referendarin oder der Referendar einer Zivilkammer, die nicht vorwiegend mit Spezialmaterien befaßt ist, einer Kammer für Handelssachen oder einer Zivilrichterin oder einem Zivilrichter an einem Amtsgericht zugewiesen.

(4) Für die Ausbildung in Berufungszivilsachen wird die Referendarin oder der Referendar einem Zivilsenat, der nicht vorwiegend mit Spezialmaterien befaßt ist, oder einer Berufungszivilkammer zugewiesen.

§ 48 Ausbildung bei einem Gericht eines bestimmten Gerichtszweigs

Wird die Referendarin oder der Referendar nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 einem Oberlandesgericht in Strafsachen zugewiesen, so gilt § 46 Abs. 4 entsprechend; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann das Nähere regeln. Wird die Referendarin oder der Referendar nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 einem Oberverwaltungsgericht, einem Landessozialgericht oder einem Landesarbeitsgericht zugewiesen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Ausbildungsgerichts das Nähere im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts regeln. Satz 2 gilt entsprechend für die Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Arbeitsgericht.

§ 49 Ausbildung in der Verwaltung

(1) Die Ausbildung in der Verwaltung soll der Referendarin oder dem Referendar Bedeutung, Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verdeutlichen; die Bereiche der Eingriffsverwaltung sowie die der planenden, leistenden und wirtschaftenden Verwaltung sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. Das Verständnis der Referendarin oder des Referendars für gestaltendes Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung der privaten Belange der Bürgerinnen und Bürger ist zu wecken. Die Referendarin oder der Referendar soll nicht überwiegend mit Widerspruchsentscheidungen und Verwaltungsstreitverfahren befaßt werden. Sie oder er soll auch Einblick in die Tätigkeit des gehobenen Dienstes gewinnen.

(2) Die Ausbildung soll in der Regel bei solchen Stellen erfolgen, bei denen eine Ausbilderin oder ein Ausbilder mit der Befähigung zum Richteramt die Ausbildung leitet. Eine Ausbildung in mehr als drei Abschnitten ist zu vermeiden.

(3) Insbesondere folgende Tätigkeiten können die Ausbildung fördern:

1. Selbständige Bearbeitung tatsächlich oder rechtlich für die Verwaltung typischer Vorgänge bis zur Unterschriftsreife, auch als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung,

2. Teilnahme an den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse mit Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten, Umsetzung der Beschlüsse in Verwaltungshandeln,

3. Vorbereitung von allgemeinen Dienstbesprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde und Teilnahme an solchen Besprechungen, Vortrag zu einzelnen Besprechungspunkten, Anfertigung von Besprechungsniederschriften, Weiterverfolgung von Besprechungsergebnissen,

4. Heranführung an Rationalisierungsaufgaben einschließlich der elektronischen Datenverarbeitung.

(4) Die Ausbildung bei der Verwaltungsbehörde, der die Referendarin oder der Referendar nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 zugewiesen ist, kann nach näherer Regelung durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums auch bei verschiedenen Stellen und unter Befreiung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft 3 erfolgen.

(5) Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 dient der Vertiefung und Ergänzung der vorangegangenen Ausbildung nach § 38 Abs. 2 Nr. 3.

§ 50 Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt

(1) In der Anwaltsstation soll die Referendarin oder der Referendar die Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kennenlernen und die Fähigkeit üben,

1. Sachverhalte zu erfassen und rechtlich aufzubereiten,

2. Rechtsrat zu erteilen und Beistand zu leisten,

3. rechtliche Interessen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

4. rechtliche Verhältnisse in die Zukunft wirkend zu gestalten.

(2) Die Referendarin oder der Referendar wird einer bei einem Land-und Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem dort zugelassenen Rechtsanwalt überwiesen. In den Fällen das § 38 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. e kann die Referendarin oder der Referendar auch einer oder einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugewiesen werden. Die Ausbildung bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die vorwiegend als Syndikus-Anwältin oder -Anwalt tätig sind, soll unterbleiben.

(3) Die Referendarin oder der Referendar soll durch regelmäßige Anwesenheit und durch Mitarbeit im Büro der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts die Alltagsarbeit, den Kontakt mit den Mandantinnen und Mandanten, die Prozeßführung und die Vollstreckung kennenlernen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt gibt der Referendarin oder dem Referendar insbesondere Gelegenheit, sich in der Rechtsberatung, im Entwerfen von Schriftsätzen und im freien Vortrag vor Gericht zu üben. Die Referendarin oder der Referendar soll auch die zukunftsgestaltende Tätigkeit einer Juristin oder eines Juristen (z.B. Vertragsentwurf, Testamentserrichtung) kennenlernen.

§ 51 Ausbildung in der Wahlstation

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll ihre oder seine Ausbildung im Rahmen der Schwerpunktbereiche (§ 38 Abs. 3) in einer von ihr oder ihm selbst nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.

(2) Zur Ausbildung kommen nur solche Stellen in Betracht, bei denen eine weitgehend selbständige, eigenverantwortliche und kontinuierliche Tätigkeit der Referendarin oder des Referendars in der juristischen Praxis gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern sie oder er darum ersucht, hat die Ausbildungsstelle

1. einen Ausbildungsplan mit Erläuterungen von Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsmethode vorzulegen und

2. eine geeignete Person, in der Regel eine Juristin oder einen Juristen, zu benennen, die für die Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplanes verantwortlich ist.

(3) Mindestens sechs Monate vor Beginn dieses Ausbildungsabschnitts soll die Referendarin oder der Referendar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Bezeichnung des Schwerpunktbereiches die gewählte Stelle anzeigen.


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