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JAO
Schleswig-Holstein

Abschnitt II

Einführungslehrgang und Arbeitsgemeinschaften

§ 43 Einführungslehrgang

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) beginnt mit einem Einführungslehrgang bei einem Landgericht. Die Teilnahme an dem Einführungslehrgang ist Pflicht; sie geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Der Lehrgang soll die Referendarin oder den Referendar anhand von ausgesuchten Aktenstücken mit den juristischen Arbeitsmethoden und den praktisch wichtigen Prozeßbestimmungen vertraut machen, insbesondere mit der Arbeit am Sachverhalt, der Gutachten- und der Urteilstechnik.

(3) Der Einführungslehrgang schließt sich an die Ausbildung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 an und dauert einen Monat. Er findet täglich statt und soll mindestens 16 Wochenstunden umfassen. Während des Lehrgangs entfällt die Stationsausbildung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Landgerichts anordnen, daß der Einführungslehrgang aus Gründen der Geschäftslage oder im Interesse der Ausbildung abweichend von Absatz 3 durchgeführt wird. Dabei soll die Gesamtstundenzahl des Einführungslehrgangs mindestens 64 Stunden umfassen. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Stationsausbildung soll an die geänderte Durchführung des Einführungslehrgangs angepaßt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter.

§ 44 Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung in den Pflichtstationen, abgesehen von der Zeit des Einführungslehrgangs, gehört die Referendarin oder der Referendar Arbeitsgemeinschaften an. Bei einer Ausbildung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aus wichtigem Grunde von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreien.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften erhalten die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit, die in der Einzelausbildung erworbenen Erfahrungen theoretisch zu verarbeiten, ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen Recht und Gesellschaft zu vertiefen und die fachlichen Grundlagen künftiger Berufsausübung zu festigen. Insbesondere sollen sie die Anwendungsmöglichkeiten des Prozeßrechts kennenlernen.

(3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht; sie geht jedem anderen Dienst vor.

(4) Es sind folgende Arbeitsgemeinschaften einzurichten, die die Ausbildung in den zugeordneten Stationen begleiten und ergänzen:

1. Arbeitsgemeinschaft 1 während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen,

2. Arbeitsgemeinschaft 2 während der Ausbildung bei einem Landgericht in erstinstanzlichen Zivilsachen oder einem Amtsgericht in Zivilsachen,

3. Arbeitsgemeinschaft 3 während der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden nach § 38 Abs. 2 Nr. 3,

4. Arbeitsgemeinschaft 4 während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,

5. Arbeitsgemeinschaft 5 während der Ausbildung nach § 38 Abs. 2 Nr. 5.

(5) Neben den Arbeitsgemeinschaften sollen freiwillige Klausurenkurse eingerichtet werden.

(6) Die Arbeitsgemeinschaften sollen möglichst jeweils aus nicht mehr als zwanzig Referendarinnen und Referendaren bestehen. Der Unterricht umfaßt mindestens vier Wochenstunden.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften 1, 2, 4 und 5 sowie die Leiterinnen und Leiter der Klausurenkurse. Sie werden für die Arbeitsgemeinschaft 1 von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, im übrigen mit Ausnahme der beim Oberlandesgericht eingerichteten Arbeitsgemeinschaft 5 von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte vorgeschlagen. Das Innenministerium bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft 3.

(8) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden regelmäßig für zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(9) Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter gegenüber die Anliegen der Referendarinnen und Referendare vertritt.


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