. .
Bahnhofstraße 13, 22880 Wedel
Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03
..
. .


Kanzlei Tamm & Tamm

Mandantenbereich

Kontaktdaten

Impressum


Informationen Arbeitsrecht
Informationen Erbrecht

Informationen Gesellschaftsrecht
Informationen Inkasso

Informationen Vertragsrecht

Informationen Mietrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht


Urteile

Gesetzestexte

Mustertexte

Diverse Themenbereiche

Inhaltsverzeichnis

www.tammtamm.de



JAO
Schleswig-Holstein

Zweiter Teil

Vorbereitungsdienst

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 35 Eintritt in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, soll auf Antrag zur Referendarin oder zum Referendar ernannt und dadurch in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Solange die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beschränkt ist, richtet sich diese nach der Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes vom 29. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 129).

(2) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des oberlandesgerichts nach Einsicht in die Prüfungsakten. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist oder der Aufnahme nicht würdig erscheint. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.

(3) Referendarinnen und Referendare sind Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden unter den gleichen Voraussetzungen in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wie deutsche Staatsangehörige.

§ 36 Praktikantenverhältnis

(1) Auf Antrag kann der Vorbereitungsdienst auch ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Eine Referendarin oder ein Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses ist Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant (§ 6 a des Landesbeamtengesetzes).

(2) Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant folgende Erklärung abzugeben:

"Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."

Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 37 Leitung der Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare. Sie oder er leitet die Ausbildung und bewirtschaftet die hierfür im Landeshaushalt vorgesehenen Stellen. Die Dienstaufsicht kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat während der Ausbildung den für den Dienst gegebenen Anweisungen zu folgen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Referendarin oder den Referendar in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. Die Übertragung dieser Befugnis auf andere Stellen ist zulässig. Zur Überweisung in einen Abschnitt außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten muß die Zustimmung des Innenministeriums oder des zuständigen Fachministeriums oder der sonst verantwortlichen Stelle eingeholt werden.

(4) Das Innenministerium überweist die Referendarin oder den Referendar auf Antrag an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften. Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, trifft das Innenministerium die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Das Innenministerium bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Referendarinnen und Referendare während der Verwaltungsausbildung betreut und die Ausbildungsbehörden sowie die Leiterin und den Leiter der Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht bei der Festlegung des Ausbildungsplanes und der Unterrichtsgestaltung berät.

§ 38 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 2 Jahre; davon entfallen auf die Pflichtstationen 20 Monate und auf die Wahlstation die letzten vier Monate der Ausbildung. Den Beginn des Vorbereitungsdienstes bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Während der Pflichtstationen wird die Referendarin oder der Referendar ausgebildet

1. bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht in Strafsachen vier Monate,

2. bei einem Landgericht in erstinstanzlichen Zivilsachen oder bei einem Amtsgericht in Zivilsachen fünf Monate,

3. bei Verwaltungsbehörden, insbesondere Behörden kommunaler Körperschaften vier Monate,

4. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vier Monate,

5. bei

a. einem Oberlandesgericht in Zivilsachen oder einer Berufungskammer oder einer erstinstanzlichen Kammer eines Landgerichts oder einem Amtsgericht in Zivilsachen,

b. einem Oberlandesgericht in Strafsachen oder einer Strafkammer oder einem Amtsgericht in Strafsachen, einem Oberverwaltungsgericht, einem Landessozialgericht oder einem Landesarbeitsgericht,

c. einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Arbeitsgericht,

d. einer Verwaltungsbehörde,

e. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder

f. einer Staatsanwaltschaft drei Monate (Wahlpflichtstation).

(3) Die Ausbildung während der Wahlstation findet in folgenden Schwerpunktbereichen statt:

1. Zivil- und Strafrechtspflege mit Wahlstation bei

a. einem Gericht in Zivilsachen,

b. einem Gericht in Strafsachen,

c. einer Staatsanwaltschaft,

d. einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle,

e. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;

2. Familienrecht mit Wahlstation bei

a. einem Amtsgericht in Familiensachen,

b. einem Oberlandesgericht in Familiensachen,

c. einem Jugendamt,

d. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder

e. einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist,

3. Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei

a. einer Verwaltungsbehörde,

b. einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,

c. einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder Landes,

d. einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle,

e. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;

4. Wirtschaft und Steuern mit Wahlstation bei

a. einem Landgericht oder Oberlandesgericht (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen),

b. einem Finanzgericht,

c. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsberaterin oder einem Wirtschaftsberater oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,

d. einem Wirtschaftsunternehmen,

e. einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,

f. einer Behörde der Steuerverwaltung,

g. einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle,

h. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;

5. Arbeit und Soziales mit Wahlstation bei

a. einem Gericht der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,

b. einer Gewerkschaft,

c. einem Arbeitgeberverband,

d. einem Wirtschaftsunternehmen,

e. einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,

f. einer Behörde der Sozialverwaltung,

g. einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle,

h. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Die Referendarin oder der Referendar wird in dem von ihr oder ihm gewählten Schwerpunktbereich bei einer Wahlstation ausgebildet. Die Ausbildung in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nr. 3, in der Wahlpflichtstation nach Absatz 2 Nr. 5 und in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung nach Absatz 3 Nr. 3 kann bis zu drei Monaten auch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen. Während der Verwaltungspflichtstation nach Absatz 2 Nr. 3 ist dieser Hochschulaufenthalt jedoch nur möglich, wenn die Referendarin oder der Referendar die Wahlpflichtstation gemäß Absatz 2 Nr. 5 bei einem Oberverwaltungsgericht, einem Verwaltungsgericht oder einer deutschen Verwaltungsbehörde ableistet.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die in Absatz 2 festgelegte Reihenfolge der Pflichtstationen ändern, wenn dies im Interesse der Ausbildung für erforderlich gehalten wird. Sie oder er holt dazu das Einvernehmen des Innenministeriums ein, soweit die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 oder 5 Buchst. d betroffen ist.

§ 39 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Im Krankheitsfall gilt § 25 des Landesbeamtengesetzes. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorbereitungsdienst jedoch um die Zeit der Erkrankung verlängern, wenn diese länger als zwei Wochen dauert.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen im Interesse der Ausbildung für erforderlich hält, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen.

§ 40 Ausbildung in anderen Oberlandesgerichtsbezirken

Die Referendarin oder der Referendar kann für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk überwiesen werden.

§ 41 Zeugnisse

(1) In den Pflichtstationen und in der Wahlstation erteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder ein Zeugnis über Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen und den Ausbildungsstand der Referendarin oder des Referendars.

(2) Das Zeugnis weist eine Punktzahl und die entsprechende Note aus. § 26 gilt entsprechend.

(3) Größere Ausbildungsleistungen sind alsbald mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen, die Bewertung ist ihr oder ihm möglichst bald bekanntzugeben. Die Zeugnisse der Ausbildungsabschnitte sind der Referendarin oder dem Referendar auf Verlangen rechtzeitig vor Ablauf des Abschnitts anzukündigen. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen.

(4) Über den Widerspruch gegen Ausbildungszeugnisse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 42 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Zeigt sich während des Vorbereitungsdienstes, daß die Referendarin oder der Referendar für den Dienst ungeeignet ist oder unwürdig erscheint, so kann sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(2) Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung endet der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Praktikantenverhältnis. Die Referendarin oder der Referendar ist mit dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung befugt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.


copyright © by Rechtsanwälte Tamm & Tamm
Alle Angaben ohne Gewähr
email kanzlei@tammtamm.de
.
. .
. . . .