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JAO
Schleswig-Holstein

Abschnitt IV

Das Prüfungsverfahren

§ 11 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Justizprüfungsamt bestimmten Termin.

(2) An je einem Tage sind Aufgaben aus dem Kernbereich der Pflichtfächer zu fertigen, und zwar

1. im Zivilrecht mit Schwerpunkt aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c,

2. im Strafrecht mit Schwerpunkt aus § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und c und

3. im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 Buchst. a.

Das Justizprüfungsamt wählt die Aufgaben aus. Für jede der Arbeiten stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung.

(3) Die Aufgaben sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der bei dem Prüfling Kenntnisse des Kernbereichs der Pflichtfächer voraussetzt und ihm Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(4) Der Prüfling darf bei der Bearbeitung nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen.

§ 12 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Justizprüfungsamtes, eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Die aufsichtführende Person wird vom Justizprüfungsamt bestellt. In Einzelfällen oder bei Verhinderung der aufsichtführenden Person kann das Justizprüfungsamt auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellen, die für das Justizprüfungsamt tätig sind.

(2) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben. Er versieht sie mit der ihm zugeteilten Kennzahl; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten.

(3) Die aufsichtführende Person kann einen Prüfling, der sich eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die ordnung schuldig gemacht hat, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.

(4) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(5) Erscheint der Prüfling zur Anfertigung einer Arbeit nicht oder liefert er eine Arbeit nicht ab, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet. Werden unter diesen Voraussetzungen alle Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit hat der Prüfling nach Fortfall des wichtigen Grundes die jeweils ausgefallene Leistung zum nächstmöglichen Termin nachzuholen; die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt.

(6) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Justizprüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn offensichtlich ist, daß der Prüfling infolge Krankheit die Prüfungslei stung nicht erbracht hat. Eine Verhinderung aufgrund Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Voruntersuchung erfolgt, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden.

(7) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalls des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird der Prüfling zum nächstmöglichen Klausurentermin geladen, es sei denn, er weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach.

§ 13 Häusliche Arbeit

(1) Im Anschluß an die Aufsichtsarbeiten ist die häusliche Arbeit zu fertigen. Das Justizprüfungsamt wählt die Aufgaben aus dem von dem Prüfling benannten Pflichtfach oder aus der von ihm benannten Wahlfachgruppe aus und teilt sie dem Prüfling binnen drei Wochen nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zu. Die Aufgabe aus dem Pflichtfach Zivilrecht soll ihren Schwerpunkt im Kernbereich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c haben. Mit der häuslichen Arbeit soll der Prüfling nachweisen, daß er fähig ist, wissenschaftlich zu arbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden.

(2) Der Prüfling kann die Aufgabe einmal unbearbeitet zurückgeben. In diesem Fall hat er sie binnen einer Woche dem Justizprüfungsamt zurückzugeben oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages dieser Frist zurückzusenden. Das Justizprüfungsamt wählt eine andere Aufgabe aus.

(3) § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfling hat die häusliche Arbeit binnen vier Wochen in Maschinenschrift dem Justizprüfungsamt abzuliefern oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages dieser Frist zu übersenden. Er fügt ihr auf gesondertem Blatt in einem verschlossenen Umschlag, der nur die Kennzahl trägt, die mit seiner Unterschrift versehene Versiche rung bei, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe.

(5) Wird die Ablieferungsfrist ohne wichtigen Grund versäumt, so ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wird eine andere Arbeit zugeteilt, sobald der wichtige Grund entfallen ist; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalls des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird das Prüfungsverfahren spätestens nach vier Wochen fortgesetzt, es sei denn, der Prüfling weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach.

§ 14 Prüfungsausschuß

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der einschließlich der oder des Vorsitzenden aus vier Mitgliedern des Justizprüfungsamtes besteht. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder jemand aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden. Das Justizprüfungsamt bestimmt für jede Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dem Prüfungsausschuß können bis zu drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts angehören.

(2) Soweit dem Prüfungsausschuß weder eine Hochschullehrerin noch ein Hochschullehrer des Öffentlichen Rechts angehört, muß eine Prüferin oder ein Prüfer Beamtin oder Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Juristin oder Jurist im Dienst der kommunalen Spitzenverbände, Richterin oder Richter der allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine im öffentlichen Recht besonders erfahrene Rechtsanwältin oder ein im öffentlichen Recht besonders erfahrener Rechtsanwalt sein.

§ 15 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes begutachtet und bewertet. Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muß dasselbe Mitglied mindestens zwanzig von ihnen beurteilen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 1 und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt das Justizprüfungsamt. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein.

(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit. Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüferinnen oder Prüfer zunächst, ihre Bewertungen bis auf mindestens drei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, so wird die Aufsichtsarbeit zusätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes oder eine Person aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden beurteilt. Entscheidet diese oder dieser sich für eine von zwei Punktzahlen, so gilt diese. Weichen alle Punktzahlen um nicht mehr als sechs Punkte voneinander ab, so gilt die mittlere von ihnen. Bei größeren Abweichungen wird die Punktzahl in einer mündlichen Beratung aller Mitglieder, die die jeweilige Aufsichtsarbeit beurteilt haben, mit Stimmenmehrheit festgesetzt. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 16 Beurteilung der häuslichen Arbeit

Die häusliche Arbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, der die mündliche Prüfung abnimmt, begutachtet. Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, kann das Justizprüfungsamt für die mündliche Prüfung andere Mitglieder des Justizprüfungsamtes bestimmen als für die Begutachtung der häuslichen Arbeit.

§ 17 Entscheidung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Nach Vorliegen aller Gutachten entscheidet der Prüfungsausschuß nach Beratung über die Bewertung der Arbeiten. Der Prüfungsausschuß kann von der Beratung absehen, wenn die Noten zwischen zwei Einzelgutachten zu derselben Arbeit nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen oder wenn die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 19) nicht von dem Ergebnis der Beratung abhängen kann. § 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt sinngemäß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Gutachten nach § 15 werden dem Prüfungsausschuß zugeleitet. Die nach § 15 gefundene Beurteilung der Aufsichtsarbeiten ist für den Prüfungsausschuß bindend.

(2) Das Ergebnis der Beratung nach Absatz 1 sowie das nach § 15 gefundene Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten wird in eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen, in der die in der Beratung sowie in der Beurteilung nach § 15 beschlossenen Punktzahlen festgestellt werden.

§ 18 Anonymität

Die Person des Prüflings darf den die Leistungen bewertenden Mitgliedern des Justizprüfungsamtes erst nach Begutachtung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 19 Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Ist die häusliche Arbeit mit nicht mehr als 3,00 Punkten und sind sämtliche Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in ihrer Durchschnitts punktzahl mit nicht mehr als 3,50 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilt dies dem Prüfling schriftlich mit.

§ 20 Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in der Blockprüfung und der häuslichen Arbeit

Dem Prüfling, der an der Blockprüfung teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 2), und der nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der Aufsichtarbeiten und der häuslichen Arbeit in angemessener Frist, spätestens jedoch eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Prüfling einen entsprechenden Antrag stellt, der innerhalb eines Monats seit dem Tag der Ablieferung der häuslichen Arbeit schriftlich bei dem Justizprüfungsamt einzureichen ist.

§ 21 Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der häuslichen Arbeit bei Abschichtung

(1) Hat der Prüfling die Aufsichtsarbeiten abgeschichtet (§ 4 Abs. 2 Satz 1), so werden ihm die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in angemessener Frist jeweils formlos bekanntgegeben, es sei denn, er hat im Zulassungsgesuch (§ 6 Abs. 2 Nr. 9) beantragt, davon abzusehen. Eine gesonderte Anfechtung der Einzelergebnisse ist nicht statthaft.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der häuslichen Arbeit gilt § 20 entsprechend.

§ 22 Mündliche Prüfung

(1) Auf die häusliche Arbeit folgt die mündliche Prüfung. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden.

(2) Die mündliche Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung. Sie gliedert sich in vier Abschnitte. Geprüft werden die Kernbereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Methoden und Grundlagen, sowie das vom Prüfling benannte Wahlfach. Den Prüflingen stehen die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung.

(3) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Prüflinge und die von ihnen benannten Wahlfachgruppen mitgeteilt.

(4) Vor der Prüfung spricht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling, um einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu gewinnen.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling etwa eine Stunde dauern. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(6) Wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Prüfling erneut mündlich zu prüfen; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. Im übrigen findet § 12 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Prüflingen sowie Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören.

§ 23 Rücktritt

Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 24 Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über die mündlichen Leistungen. Für jeden der vier Prüfungsabschnitte ist eine Note nach § 26 festzusetzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 25 Schlußentscheidung

(1) Im Anschluß an die Bewertung der Leistungen nach § 24 berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Dabei ist die Bewertung der häuslichen Arbeit mit 24 v.H., jeder der Aufsichtsarbeiten mit zwölf v.H. und der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit je zehn v.H. zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ein Gesamtergebnis von 4,00 Punkten erreicht und außerdem in zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungsabschnitte eine Punktzahl oder Durchschnittspunktzahl von mehr als 3,00 Punkten erzielt.

(3) Der Prüfungsausschuß kann bei der Entscheidung über das Ergebnis von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat. Eine Erhöhung der erzielten Punktzahl kann insbesondere bei einer kurzen Studiendauer oder bei überdurchschnittlichen Seminarleistungen in Betracht kommen. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Danach ist die Gesamtnote nach § 26 festzusetzen.

(4) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis einschließlich der Einzelnoten den Prüflingen in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer verkündet und auf Wunsch des Prüflings außerhalb des Prüfungstermins durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich begründet.

(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das die Gesamtnote mit der Notenbezeichnung enthält.

§ 26 Leistungsbewertung und Gesamtnote

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

§ 27 Freiversuch

(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling

1. nach ununterbrochenem Studium

a. einen Antrag auf Abschichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 gestellt hat oder

b. sich so rechtzeitig zur Prüfung gemeldet hat, daß er das Prüfungsverfahren in der Blockprüfung (§ 4 Abs. 2 Satz 2) im 8. Studienhalbjahr beginnen kann und

2. die Prüfung nicht unterbricht, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs. 5 bis 7, § 13 Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend; (Freiversuch) und

3. diese Prüfung nicht besteht.

Der Prüfling kann von dem Freiversuch jederzeit zurücktreten; eine erneute Prüfung gilt nicht als Freiversuch; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gegenstandslos. Eine Unterbrechung des Freiversuchs aus wichtigem Grunde nach Satz 1 Nr. 2 wahrt das Recht auf Freiversuch, solange nachweislich der wichtige Grund vorliegt. Kann im Falle der Abschichtung eine aus wichtigem Grunde ausgefallene Aufsichtsarbeit nicht spätestens im ersten Klausurentermin des folgenden Studienhalbjahres nachgeholt werden, so wird die Prüfung als Blockprüfung fortgesetzt.

(2) Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

(3) Bei der Frist des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b bleiben auf Antrag des Prüflings unberücksichtigt

1. Studienhalbjahre, in denen der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in der Person des Prüflings liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war;

2. bis zu zwei Studienhalbjahre eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland, wenn dort mindestens je Studienhalbjahr ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde, der nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung gilt;

3. bis zu zwei Studienhalbjahre einer nachgewiesenen Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen organen der Hochschule oder des Studentenwerkes; das Justizprüfungsamt entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Rechtswis senschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Fakultät) über einen allgemein als gerechtfertigt angesehenen Zeitraum oder auf der Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung Rechtswissenschaftlicher Fakultäten anderer deutscher Universitäten;

4. aus anderen wichtigen Gründen bis zu einem Studienhalbjahr aufgrund eines Beschlusses der Fakultät, der diesen Grund anerkennt.

Die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt.

§ 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung kann zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote noch einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling

1. die Prüfung nach einem Freiversuch (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) bestanden hat,

2. innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses (§ 25 Abs. 4 und 5) das Zulassungsgesuch bei dem Justizprüfungsamt stellt und

3. noch nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist.

Eine Nachfrist wird nicht gewährt. Die Prüfung ist vollständig als Blockprüfung zu wiederholen (Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung). Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Der Prüfling kann von einer begonnenen Wiederholungsprüfung jederzeit zurücktreten, eine erneute Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfling entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tage der mündlichen Prüfung gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich abzugeben. Trifft der Prüfling nicht fristgerecht eine Wahl, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn der Prüfling das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt.

§ 29 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling in einer Prüfung, die nicht als Freiversuch unternommen ist, die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie nur einmal wiederholen. Eine weitere Prüfung ist auch nach erneutem Studium nicht zulässig.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Mit Ausnahme der Fälle des § 13 Abs. 5 und des § 19 kann der Prüfungsausschuß jedoch bestimmen, daß die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise nicht wiederholt zu werden braucht. Der Prüfungsausschuß bestimmt ferner, ob und wie lange das Studium fortzusetzen ist und an welchen Lehrveranstaltungen der Prüfling dabei insbesondere teilzunehmen hat.

(3) Ein Prüfling, der vor einem anderen Justizprüfungsamt die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann von dem Justizprüfungsamt zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel des Justizprüfungsamtes rechtfertigen und das andere Justizprüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Auflagen des anderen Justizprüfungsamtes behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 30 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Wiederholung einzelner oder mehrerer schriftlicher Arbeiten oder der mündlichen Prüfung ohne oder nach Fortsetzung des Studiums während bestimmter Zeit kann angeordnet werden. In einem Ausnahmefall kann dem Prüfling Nachsicht gewährt werden.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder einer Störung entscheidet das Justizprüfungsamt, wenn es sich um einen Vorfall außerhalb der mündlichen Prüfung handelt oder die Tatsache nach Bestehen der mündlichen Prüfung bekannt wird. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten Täuschungsversuches oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Wird ein Täuschungsversuch nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 31 Entscheidungen des Justizprüfungsamtes

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet über die Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuß. Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufgrund der mündlichen Prüfung werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet das Justizprüfungsamt.

§ 32 Niederschrift

(1) Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 24 und 25 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der

1. die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,

2. die Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten,

3. die Berechnungen nach § 25 Abs. 1 und 4.die Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wer sich der Ersten Juristischen Staatsprüfung unterzogen hat, kann nach deren Abschluß innerhalb der Widerspruchsfrist seine Prüfungsarbeiten, die Randbemerkungen und die Einzelbegutachtungen der Prüferinnen und Prüfer einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.

(2) Die Einsicht gewährt die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle in den Räumen des Justizprüfungsamtes auf schriftlichen oder mündlichen Antrag.

§ 34 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Justizprüfungsamtes findet der Widerspruch an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 2) statt.


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