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JAO
Schleswig-Holstein

Abschnitt III

Justizprüfungsamt

§ 8 Justizprüfungsamt

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt.

(2) Nächsthöhere Aufsichtsbehörde für das Justizprüfungsamt ist die Präsidentin oder der Präsident des oberlandesgerichts.

§ 9 Mitglieder des Justizprüfungsamtes

(1) Das Justizprüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern. Dabei ist anzustreben, daß Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind; zu diesem Zweck sollen verstärkt Frauen als Mitglieder des Justizprüfungsamtes gewonnen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizverwaltung im Justizprüfungsamt können Aufgaben nach dieser Verordnung übertragen werden, die den Mitgliedern des Justizprüfungsamtes sachlich nicht vorbehalten sind.

(2) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes muß Richterin oder Richter sein; die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Mitglieder des Justizprüfungsamtes berufen.

(3) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden

1. ordentliche Professorinnen und Professoren, andere Professorinnen und Professoren und hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule;

2. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;

3. Beamtinnen und Beamte oder im Dienst der kommunalen Spitzenverbände tätige Juristinnen und Juristen, die durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes wird von dem Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten berufen. Die anderen Mitglieder einschließlich der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die nicht zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten gehörenden Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder die im Dienst der kommunalen Spitzenverbände tätigen Juristinnen und Juristen werden mit Zustimmung des Innenministeriums berufen. Die Zustimmung entfällt, wenn die Berufung auf Vorschlag des Innenministeriums erfolgt.

§ 10 Dauer der Mitgliedschaft

(1) Das Justizprüfungsamt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren besetzt. Nachberufungen sind zulässig. Bei Ablauf der Frist verlängert sich die Mitgliedschaft bis zur Neubesetzung des Amtes.

(2) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus seinem Hauptamt. Die Mitgliedschaft von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern endet mit dem Eintritt in den Ruhestand, ihrer Emeritierung oder ihrem Ausscheiden aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Die Mitgliedschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten endet mit dem Erlöschen der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung oder mit der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann im Einzelfall die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder bis zum Ablauf des Berufungszeitraums verlängern.

(3) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluß dieses Prüfungsverfahrens.


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