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JAO
Schleswig-Holstein

Abschnitt II

Die Zulassung

§ 6 Zulassung und Zulassungsgesuch

(1) Für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung bedarf es der Zulassung. Die Bewerberin oder der Bewerber soll das Zulassungsgesuch spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung und unmittelbar im Anschluß an das Studium bei dem Justizprüfungsamt einreichen.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. das Reifezeugnis eines Gymnasiums in der Bundesrepublik Deutschland oder der Nachweis einer anderen, von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder der Nachweis eines erfolgreich bestandenen Eignungsgesprächs für den Studiengang Rechtswissenschaft nach der Landesverordnung über den Zugang zu den Hochschulen für Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 20. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 35) oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Probestudiums nach § 73 Abs. 5 des Hochschulgesetzes;

2.

a.Bescheinigungen der Universität

- aa) über die Teilnahme an den in § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und

- bb) gegebenenfalls Nachweise nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder

b.Bescheinigungen ausländischer Universitäten über Lehrveranstaltungen, die denen nach Buchstabe a entsprechen;

3. Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeiten;

4. die Abgangszeugnisse der Universitäten und ein Führungszeugnis der Universität, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihr noch angehört;

5. die Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist;

6. ein amtliches Führungszeugnis;

7. ein Lebenslauf;

8. die Benennung eines Pflichtfachs und einer Wahlfachgruppe;

9. eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber von der Möglichkeit des Freiversuchs (§ 27) Gebrauch machen will;

10. bei Verzicht auf die Bekanntgabe nach § 21 ein entsprechender Antrag.

(3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis auf andere Weise erbracht werden.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber kann sonstige Zeugnisse, die sich auf ihren oder seinen Studiengang beziehen, vorlegen.

§ 7 Entscheidung über die Zulassung

(1) Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nicht erfüllt, 2.die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder wenn sie oder er die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden hat und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 und 3 nicht vorliegen, 3.prüfungsunfähig ist.

(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine der in § 6 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Zulassung kann ferner versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Hinblick auf das bevorstehende Prüfungsverfahren einen Täuschungsversuch unternommen hat. Im übrigen ist § 74 Abs. 2 des Hochschulgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie durch eine falsche Angabe herbeigeführt hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

(5) Wird die Zulassung wegen eines Täuschungsversuchs versagt oder widerrufen, kann das Justizprüfungsamt eine Frist von bis zu zwölf Monaten festsetzen, vor deren Ablauf über ein erneutes Zulassungsgesuch der Bewerberin oder des Bewerbers nicht entschieden wird.


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