. .
Bahnhofstraße 13, 22880 Wedel
Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03
..
. .


Kanzlei Tamm & Tamm

Mandantenbereich

Kontaktdaten

Impressum


Informationen Arbeitsrecht
Informationen Erbrecht

Informationen Gesellschaftsrecht
Informationen Inkasso

Informationen Vertragsrecht

Informationen Mietrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht


Urteile

Gesetzestexte

Mustertexte

Diverse Themenbereiche

Inhaltsverzeichnis


domain-gif


Gästebuch


Urlaubstage

Unterschied zwischen Werktag und Arbeitstag

Häufig kommt es immer wieder zu Verwechslungen und Meinungsverschiedenheiten bei der Bestimmung der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zustehen. Grundsätzlich werden für eine volle Woche 5 Arbeitstage angesetzt, soweit der Arbeitnehmer nur an 5 Tagen in der Woche zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Stehen diesem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nun im Jahr 30 Arbeitstage Urlaub zu, so entspricht dies 6 Wochen.

Problematisch wird es dann, wenn laut Arbeitsvertrag nicht Arbeitstage sondern Werktage als Urlaubsanspruch festgelegt wurden. Gemäß der gesetzlichen Definition in § 3 BUrlG sind Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Das bedeutet, dass für eine volle Woche Urlaub 6 Werktage benötigt werden, da der Sonnabend mitgerechnet wird. Sind in dem Arbeitsvertrag als Urlaubsanspruch 30 Werktage vereinbart, so hat der Arbeitnehmer im Ergebnis nur 5 Wochen Urlaubsanspruch. Dies führt insbesondere dann zu Unverständnis, wenn der Arbeitnehmer nur von Montag bis Freitag arbeiten muss.

Das Ergebnis entspricht aber der gesetzlichen Definition. Somit sollte jeder Arbeitnehmer genau die Formulierungen in seinem Arbeitsvertrag prüfen, bevor er selbigen unterschreibt und bei der Urlaubsplanung eine böse Überraschung erlebt.


copyright © by Rechtsanwälte Tamm & Tamm
Alle Angaben ohne Gewähr
email kanzlei@tammtamm.de
.
. .
. . . .