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Umwelthaftungsgesetz

§ 20

Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über

1. den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage nach § 19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,

2. Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge,

3. die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden Anforderungen,

4. Verfahren und Befugnisse der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,

5. die zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sowie über die Erstattung der Anzeige im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag,

6. die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Versicherungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.

(2) 1 Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2 Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4 Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. 5 Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.


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