| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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Testamentsvollstreckung Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ermöglicht sich der Erblasser eine
weitreichende Einflussnahme auf seinen Nachlass über seinen Tod hinaus. Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es verschiedene.
U. a. in den nachfolgenden Fällen erscheint die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durchaus sinnvoll: Die Anordnung der Testamentsvollstreckung geschieht in der Form des Testaments.
Da die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch Verfügung von Todes wegen erfolgt,
führen Unwirksamkeitsgründe dieser Verfügung automatisch zur Unwirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung. Eine unverbindliche Musterformulierung einer Testamentsvollstreckungsanordnung finden Sie bei unseren Mustertexten.
Testamentsvollstrecker kann im Prinzip jeder werden, soweit keine besonderen Hinderungsgründe (z. B. Geschäftsunfähigkeit) entgegenstehen. Juristische Personen,
Personenhandelsgesellschaften sowie die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) können als Testamentsvollstrecker tätig werden. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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