| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) Abschnitt 5: Mediation und außergerichtliche Tätigkeit § 34 Mediation Für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 35 Hilfeleistung in Steuersachen Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung entsprechend. § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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