


|
|
RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Anlage 1: Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Allgemeine Gebühren
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Beratung und Gutachten
Abschnitt 2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 3 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 4 Vertretung
Abschnitt 5 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 6 Beratungshilfe
Teil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche
Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teil 4 Strafsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
Teil 5 Bußgeldsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten
Teil 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz Abschnitt 2 Disziplinarverfahren,
berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
Abschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten
Teil 7 Auslagen
Teil 1
Allgemeine Gebühren
| Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr
oder
Satz der Gebühr
nach
§ 13 RVG |
| |
Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. |
|
| 1000 |
Einigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines
Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag
beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen
Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung
der Parteien in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren.
Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen,
es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags
im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen
Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist
oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann,
gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen
Rechts.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick
auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der
Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
|
1,5 |
| 1001 |
Aussöhnungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung,
wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache
oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen,
hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft
fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder
aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
|
1,5 |
| 1002 |
Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt . . . . . . Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung
erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder
teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts
erledigt.
|
1,5 |
| 1003 |
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren
als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig
ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche
Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die
Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer
1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
|
1,0 |
| 1004 |
Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren
anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1,3 |
| 1005 |
Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten,
in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . |
40,00 bis
520,00 EUR |
| 1006 |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
30,00 bis
350,00 EUR |
| 1007 |
Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren
anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
40,00 bis
460,00 EUR |
| 1008 |
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere
Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede
weitere Person um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die
Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0
nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das
Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das
Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
|
0,3
oder
30 % bei
Festgebühren,
bei Betragsrahmengebühren
erhöhen
sich der
Mindest- und
Höchstbetrag
um 30 % |
| 1009 |
Hebegebühr
1. bis einschließlich 2 500,00 EUR . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR
3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von
entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr
kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder
zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und
Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr
nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht
oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den
Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung
verrechnet werden.
|
1,0 % 0,5 %
0,25 %
des aus- oder
zurückgezahlten
Betrags
- mindestens
1,00 EUR |
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
copyright © by Rechtsanwälte Tamm & Tamm Alle Angaben ohne Gewähr
email kanzlei@tammtamm.de
|
| . |