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Mietrecht
Die Rechtsprechung zur Frage der Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchmelder in Mietwohnungen ist noch uneinheitlich. Das Landgericht Marburg (1 S 171/11) hat nun in seinem Urteil vom 27. September 2011 festgestellt, dass derartige Mietkosten für Rauchmelder sonstige Betriebskosten darstellen und folglich umlagefähig seien. Die Mietkosten entstehen dem Eigentümer laufend und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes. Die BetrKV sei bezüglich der Umlegbarkeit von Anmietkosten nicht abschließend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BetrKV bestand noch keine Ausstattungspflicht mit Rauchmeldern. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung über die Anmietkosten von Rauchmeldern unterblieben ist, weil der Gesetzgeber die Umlegbarkeit ausschließen wollte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Anmietkosten für Rauchmelder anders zu behandeln seien, als die Mietkosten für Kaltwasserzähler etc., zumal die Wartungskosten für Rauchmelder zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen. Alle Angaben ohne Gewähr E-Mail kanzlei@tammtamm.de |
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