| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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Gesetz über den
Ladenschluß (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. (2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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