| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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Gesetz über den
Ladenschluß (1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. (2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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