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Gesetz über den
Ladenschluß

§ 18a Blumenverkauf auf Friedhöfen

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis zu 300 m von Friedhöfen sonnabends bis 17 Uhr geöffnet sein.


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