| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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Gesetz über den
Ladenschluß 1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 6 Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. (2). Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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