. .
Bahnhofstraße 13, 22880 Wedel
Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03
..
. .


Inhaltsverzeichnis
Informationen Arbeitsrecht
Informationen Erbrecht

Informationen Gesellschaftsrecht
Informationen Inkasso

Informationen Vertragsrecht

Informationen Mietrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht

Informationen Familienrecht


Urteile

Gesetzestexte

Mustertexte

Diverse Themenbereiche

Inhaltsverzeichnis

www.tammtamm.de


Gästebuch


Gesetz über den
Ladenschluß

§ 14 Weitere Verkaufssonntage

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils voraufgehenden Sonnabenden ab 14 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muß spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt.

(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.


copyright (c) by Rechtsanwälte Tamm & Tamm
Alle Angaben ohne Gewähr
email kanzlei@tammtamm.de
.
. .
. . . .