| . | . | Tel.: +49 4103 2210, FAX: +49 4103 1 68 03 | . | . |
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Gesetz über den
Ladenschluß Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden, an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist, geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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