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Zurück in die Zukunft

Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2004

Das Arbeitsrecht erhielt zum Jahreswechsel maßgebliche Neuerungen und auch Änderungen. So wurde der Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, gelockert. Für diese gilt das Kündigungsschutzgesetz erst in Betreiben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Künftig unterscheidet man daher in diesen Betrieben bei Kündigungen zwischen zwei Mitarbeitergruppen, da für die "Altmitarbeiter" die bisherige Anwendungsregelung des Kündigungsschutzgesetzes von mehr als 5 Mitarbeitern verbindlich bleibt.

Die Kriterien bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen werden auf vier beschränkt. Dieses sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhalts-pflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Ausnahmen können allerdings gemacht werden, wenn aufgrund besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Beschäftigten (sog. Leistungsträger) ein Verbleiben im Betrieb im berechtigten Interesse liegt.

Das Gesetz sieht nun einen Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers im Falle der be-triebsbedingten Kündigung vor. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung hierauf ausdrücklich hinweist. Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage ist unverändert bei 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung geblieben.

Im Zusammenhang mit den Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers hat der Gesetzgeber auch die steuerbefreiten Betragshöhen für Abfindungszahlungen nach dem Einkommenssteuergesetz gesenkt, was zu einer Mehrbelastung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Waren bisher € 8.181,00 steuerfrei, so sind es jetzt nur noch € 7.200,00.

Für Arbeitnehmer, die das 50.Lebensjahr vollendet und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren belegen können, verringert sich der Freibetrag von bisher € 10.226,00 auf 9.000,00. Für über 55. Jahr alte Mitarbeiter mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit verringert sich der alte Freibetrag von € 12.271,00 um € 1.271,00.


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