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Zugewinngemeinschaft Gütergemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Ehegatten, die keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Ehevertrag) getroffen haben, leben automatisch ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt. Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt nur insoweit einer Verfügungsbeschränkung, als dass er über Haushaltsgegenstände und über sein vermögen als ganzes nicht allein verfügen kann. Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns. Dieser wird durch Vergleich des Anfangs- (= Wert des Vermögens zur Zeit der Eheschließung) und des Endvermögens (= Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Gütertrennung
Gütergemeinschaft Alle Angaben ohne Gewähr E-Mail kanzlei@tammtamm.de |
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