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Stammkapital der GmbH in EURO

Mit Einführung des Euro in Deutschland bedarf es früher oder später einer Umstellung des bisher in DM ausgewiesenen Stammkapitals einer GmbH. Gemäß § 86 GmbHG besteht für sogenannte Altgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 ins Handelsregister eingetragen bzw. zur Eintragung angemeldet worden sind, keine Umstellungverpflichtung, solange das Stammkapital nach dem 31. Dezember 2001 unverändert bleibt.

Ungeachtet dieser Beibehaltungsmöglichkeit erscheint es jedoch zweckmäßig im Rahmen einer allgemeinen Umstellung auf den Euro (z.B. Buchhaltung des Unternehmens) diese Umstellung zeitgleich bei dem Stammkapital durchzuführen.

Hierfür bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses zur Umstellung des Stammkapitals auf den Euro. Obwohl es sich dabei um einen Änderungsbeschluß der Satzung handelt, ist dieser von der sonst erforderlichen notariellen Beurkundung nach § 53 Abs. 2 S.1 GmbHG befreit. Sollte jedoch durch die Änderung auf den Euro ein ungerader Betrag des Stammkapitals entstehen, so bedarf es entsprechender Kapitalerhöhungs- bzw. Kapitalherabsetzungsbeschlüsse, um die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Kapitalbeträge gemäß § 86 Abs. 1 GmbHG zu erfüllen. Danach muß das Euro-Stammkapital einen durch zehn teilbaren Betrag ausmachen, mindestens auf 50 Euro gestellt werden und mindestens 100 Euro pro Anteil betragen. In den meisten Fällen werden bei der Euroumrechnung "krumme" Beträge für die einzelnen Stammkapitalanteile herauskommen, die dann auf diese gesetzlichen Erfordernisse anzupassen sind. Ein Geschäftsanteil von z.B. DM 25.000,00 ergibt umgerechnet Euro 12.782,30. Hier wäre eine Aufstockung um Euro 17,70 erforderlich. Eine schnelle und komfortable Umrechnungshilfe bietet das Bundesministerium für Justiz mit der kostenlosen Zurverfügungstellung eines GmbH-Euro-Rechners.

Der Kapitalerhöhungs- bzw. Kapitalherabsetzungbeschluß wird nach den Bestimmungen über die Änderung der Satzung gefaßt. Dies bedeutet, daß deratige Beschlüsse wiederum der notariellen Beurkundung bedürfen.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen einer Kapitalherabsetzung (vgl. § 58 GmbHG) erscheint es im Rahmen einer Euroumstellung des Stammkapitals weniger effektiv, diese über den Weg der Kapitalherabsetzung erreichen zu wollen. Abgesehen von der Durchführung der dreimaligen Veröffentlichung sowie der Einhaltung des Sperrjahres nach der letzten Veröffentlichung ist bei der Kapitalherabsetzung zu beachten, daß das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von Euro 25.000,00 nicht unterschritten wird.


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