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Urteil des EuGH
zur Sozialauswahl

Keine Vergleichbarkeit teil- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl

EuGH, Urt. v. 26.9. 2000 - Rs. C-322/98
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 l, 5 l; KSchG § 1 III

Leitsatz des Gerichtes:

Art. 2 I und Art. 5 I Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen stehen einer Auslegung einer nationalen Bestimmung wie § l III KSchG in der bis zum 30. 9. 1996 geltenden Fassung nicht entgegen, nach der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines Teilzeitarbeitsplatzes vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.

Aus den Gründen:

............
Wie aus den Akten hervorgeht, dienen die fraglichen deutschen Rechtsvorschriften dem Schutz der Arbeitnehmer im Kündigungsfall, sollen aber gleichzeitig den zwingenden funktionalen und wirtschaftlichen Erfordernissen des Unternehmens Rechnung tragen.

Nach den vor dem EuGH abgegebenen Erklärungen richtet sich die Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen nach dem materiellen Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge; dabei wird geprüft, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gestrichen wird, nach seinen beruflichen Qualifikationen und den von ihm bisher im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten die anders geartete, aber gleichwertige Arbeit anderer Arbeitnehmer verrichten könnte.

Die Anwendung dieser Kriterien kann zwar teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mittelbar dadurch benachteiligen, dass die Vergleichbarkeit ihrer Arbeitplätze mit denen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, würde indessen die Bejahung einer Vergleichbarkeit vollzeit- mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen der in § l III KSchG vorgeschriebenen sozialen Auswahl zu einer Bevorzugung teilzeitbeschäftigter und damit zu einer Benachteiligung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer führe. Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wäre dann nämlich bei Streichung ihres Arbeitsplatzes die Umsetzung auf einen Vollzeitarbeitsplatz anzubieten, obgleich sie nach ihrem Arbeitsvertrag auf eine solche Umsetzung keinen Anspruch hätten.

Die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer derart bevorzugt werden sollen, ist vom nationalen Gesetzgeber zu entscheiden, dem es allein obliegt, im Arbeitsrecht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen einen billigen Ausgleich zu finden; diese Entscheidung beruht im vorliegenden Fall auf Erwägungen, die nichts mit dem Geschlecht der Arbeitnehmer zu tun haben.

Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu ant- worten, dass Art. 2 I und Art. 5 I Richtlinie 76/207/EWG nicht einer Auslegung einer nationalen Bestimmung wie § l KSchG entgegenstehen, nach der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines Teilzeitarbeitsplatzes vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.


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