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Urteil des EuGH
zur Sozialauswahl
Keine Vergleichbarkeit teil- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl
EuGH, Urt. v. 26.9. 2000 - Rs. C-322/98
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 l, 5 l; KSchG § 1 III
Leitsatz des Gerichtes:
Art. 2 I und Art. 5 I Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf
die Arbeitsbedingungen stehen einer Auslegung einer
nationalen Bestimmung wie § l III KSchG in der bis
zum 30. 9. 1996 geltenden Fassung nicht entgegen, nach
der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei
der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines Teilzeitarbeitsplatzes
vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.
Aus den Gründen:
............
Wie aus den Akten hervorgeht, dienen die fraglichen
deutschen Rechtsvorschriften dem Schutz der Arbeitnehmer im Kündigungsfall, sollen aber gleichzeitig den zwingenden funktionalen und wirtschaftlichen Erfordernissen
des Unternehmens Rechnung tragen.
Nach den vor dem EuGH abgegebenen Erklärungen
richtet sich die Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen nach
dem materiellen Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge; dabei
wird geprüft, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz aus
betrieblichen Gründen gestrichen wird, nach seinen beruflichen Qualifikationen und den von ihm bisher im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten die anders geartete, aber
gleichwertige Arbeit anderer Arbeitnehmer verrichten
könnte.
Die Anwendung dieser Kriterien kann zwar teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mittelbar dadurch benachteiligen, dass die Vergleichbarkeit ihrer Arbeitplätze mit denen
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Wie
die deutsche Regierung ausgeführt hat, würde indessen die Bejahung einer Vergleichbarkeit vollzeit- mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen der in § l III
KSchG vorgeschriebenen sozialen Auswahl zu einer Bevorzugung teilzeitbeschäftigter und damit zu einer Benachteiligung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer führe. Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wäre dann nämlich bei Streichung ihres Arbeitsplatzes die Umsetzung auf einen Vollzeitarbeitsplatz anzubieten, obgleich sie nach ihrem Arbeitsvertrag auf eine solche Umsetzung keinen Anspruch
hätten.
Die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer derart bevorzugt werden sollen, ist vom nationalen Gesetzgeber
zu entscheiden, dem es allein obliegt, im Arbeitsrecht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen einen billigen Ausgleich zu finden; diese Entscheidung beruht im
vorliegenden Fall auf Erwägungen, die nichts mit dem Geschlecht der Arbeitnehmer zu tun haben.
Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu ant-
worten, dass Art. 2 I und Art. 5 I Richtlinie 76/207/EWG
nicht einer Auslegung einer nationalen Bestimmung wie
§ l KSchG entgegenstehen, nach der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl, die der
Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines
Teilzeitarbeitsplatzes vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.
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