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Erbrecht - die gesetzliche Erbfolge Die gesetzlichen Erben sind in sogenannten Erbfolgeordnungen erfasst. Diese Ordnungen sind in den §§ 1924ff BGB geregelt. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es folgende Ordnungen:
Sollten keine Erben gefunden werden, tritt der Staat (Bundesland) als Erbe an. Der Staat haftet stets bis zur Höh des Aktivvrmögens, da für ihn die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung uneingeschränkt (keine Fristen) besteht. Ausschlagen kann der Staat die Erbschaft allerdings nicht. Als weiterer gesetzlicher Erbe tritt der Ehegatte des Erblassers, dem gem. § 1931 BGB ein Ehegattenerbrecht zusteht, auf. Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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