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§ 1 GmbHG
Dänemark

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Dänemark

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle ein Handelsgewerbe betreibende Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.

(2) Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

(3) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß ein Stammkapital von mindestens 125.000 DKK haben.

(4) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Gesellschaften genossenschaftlicher Art, vgl. § 1 Abs. 4 des Aktiengesellschaftsgesetzes.


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