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Beurkundungsgesetz

Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften

1. Verhältnis zu anderen Gesetzen

a) Bundesrecht

§ 55
Außerkrafttreten von Bundesrecht
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
1.–14. (vom Abdruck wurde abgesehen)

§ 56
Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
(1), (2) (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) In §§ 1410 , 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.

§ 57
Sonstige Änderungen von Bundesrecht
§ 58
Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125).1

§ 59
Unberührt bleibendes Bundesrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.


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