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Beurkundungsgesetz
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen a) Bundesrecht Außerkrafttreten von Bundesrecht 1.–14. (vom Abdruck wurde abgesehen) Beseitigung von Doppelzuständigkeiten (3) In §§ 1410 , 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig. Sonstige Änderungen von Bundesrecht Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz Unberührt bleibendes Bundesrecht Alle Angaben ohne Gewähr email kanzlei@tammtamm.de |
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