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Entscheidungen zum
Berufsrecht

Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts auf den Seiten einer Taxe.

BRAO §§ 5, 43 b; BORA §§ 6, 7; UWG § l

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 1.7. 1998 -30 269/9 S

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer auf einem Taxi angebrachten Werbung des Beklagten. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und u.a. mit der Wahrung der wettbewerbsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder befaßt. Der Beklagte ist ein in E. niedergelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Klägerin. Er ließ auf einem Taxifahrzeug, welches in E. im Einsatz ist, folgenden Text auf beiden Seiten des Fahrzeugs anbringen:

"W...

• Familien- und Erbrecht

• Baurecht

• Arzt- und Patientenrecht"

Nachdem der Klägerin dies bekannt geworden war, forderte sie den Bekl. zur Unterlassung der Werbung in dieser Weise auf. Der Beklagte ergänzte daraufhin die Aufschrift auf dem Taxi mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkte" vor der Aufzählung der Rechtsgebiete, verweigerte jedoch im übrigen die Abgabe jeglicher Unterlassungserklärung. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zur Unterlassung dieser Werbung zu verurteilen.

Die Klage hatte Erfolg.

Gründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gem. § l UWG ein Anspruch auf Unterlassen der beanstandeten Werbung zu, da der Beklagte durch diese in ihrer konkreten Form über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nicht mehr sachlich unterrichtet (§ 43 b BRAGO). Diese Nichtbeachtung der unmittelbar wettbewerbsbezogenen gesetzlichen Werbebeschränkung verletzt zugleich § l UWG und rechtfertigt den Klageanspruch.

R kein Gewerbe (§ 2 BRAO), sondern einen freien Beruf aus. Zwar ist auch für ihn aus Art. 12 I GG das Recht herzuleiten, sich mit sachbezogenen und dienstleistungsorientierten Informationen an die Öffentlichkeit wenden zu dürfen, jedoch findet dieses Recht seine verfassungskonforme Beschränkung in § 43 b BRAO, welcher wiederum durch die §§ 6-10 BORA gem. § 5 b II Nr. 3 BRAO konkretisiert wird.

Nach der erfolgten Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts ist Werbung dem Anwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. So ist als berufswidrige Werbung die gezielte Werbung um Praxis und das sensationelle oder reklamehafte Sichherausstellen anzusehen.

Die Überprüfung der Sachlichkeit beschränkt sich dabei nicht lediglich auf Form und Inhalt des verwendeten Textes, sondern auch auf deren Erscheinungsbild als Ganzes, insbesondere auch auf die Art des eingesetzten Mediums. Wegen der auch nach der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts und der erweiterten Werbemöglichkeiten geltenden Werbebeschränkungen kann von umfassend freier Wahl der Medien und der zum Einsatz gebrachten Stilmittel, soweit sie sich als üblich eingebürgert haben, grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Insoweit ist der in einem derzeit noch unveröffentlichten Kommentar zu einer Entscheidung des LG München l von Henssler geäußerten Meinung nicht zuzustimmen. Vielmehr dient das unter Beachtung der standesrechtlichen Normen zu konkretisierende Verbot unzulässiger Werbung auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Tätigkeit. Dieser Zweck der Beschränkung der anwaltlichen Werbung schließt es aus, Anwälten ohne Prüfung des Einzelfalls Werbemethoden zuzugestehen, wie sie die gewerbliche Wirtschaft üblicherweise verwendet.

Ausdrücklich für zulässig erklärt wurden in § 6 II BORA der Einsatz von Praxisbroschüren und Rundschreiben sowie vergleichbare Informationsmittel als Medium. Die Werbung auf einem Taxi ist nicht mit den genannten Medien vergleichbar. Die ausdrücklich genannten Informationsmittel betreffen auf Papier gedruckte Informationen, die die Kunden durch Aushändigung oder Auslage an einem bestimmten Ort erreichen. Somit ist eine bewußte Aufnahme von Informationen durch den Kunden erforderlich. Möchte dieser eine solche Information nicht haben, kann er sich durch einfache Ablehnung entziehen. Bezüglich Printmedien besteht somit für den R freie Auswahl. Anders verhält es sich bei der Aufschrift auf dem Taxi. Hierbei handelt es sich nicht um ein vergleichbares Informationsmittel. Gemeinsam ist der angegriffenen Werbung und Werbung in Printmedien, daß sie durch Lesen vom potentiellen Kunden aufgenommen werden. Sie unterscheiden sich dadurch, daß beim Umherfahren des Taxen die Kundschaft durch zufälliges Sehen auf die Werbebotschaft aufmerksam wird. Eine bewußte Aufnahme des Inhalts des Textes kann regelmäßig nicht erfolgen, da die Aufschrift beim Vorbeifahren nur gestreift werden kann. Zwar ist beim stehenden Taxi ein vollständiges Lesen des Textes möglich, ein Sichentziehen ist aber nur durch Wegschauen möglich, nachdem der Text zumindest schon angelesen wurde. Anders ist dies z. B. bei einer Zeitungsannonce oder Homepage im Internet. Dies setzt einen Entschluß des Kunden voraus, sich überhaupt Informationen beschaffen zu wollen, gleichgültig welcher Art. Dieser Entschluß wird durch den Kauf der Zeitung oder das Sichverschaffen des Zugangs zum Internet ausgedrückt. Die Bereitschaft für die Aufnahme auch von werbender Information ist dabei grundsätzlich gegeben. Ein solcher Entschluß fehlt beim Lesen der Aufschrift auf dem Taxi. Die Aufschrift auf dem Taxi erreicht den Leser unvorbereitet, eine bewußte und durchdachte Aufnahme der Information ist weder möglich noch intendiert. Die Werbung zielt auf die Erreichung des Kunden über das Unterbewußtsein ab und ist damit Ausdruck rein geschäftsmäßigen am Gewinn orientierten Verhaltens, somit nicht mehr sachlich, sondern erfolgt in einer Form, die der Werbung gleicht, wie sie für Waschmittel, Schokoladenriegel u.a. gängig ist.

Die Werbung enthält daher Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht mehr vereinbar ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BORA. Zwar sah der ursprüngliche Textvorschlag dieser Vorschrift noch vor, bezahlte Werbung in Radio, Fernsehen, Kino und auf öffentlichen Reklameflächen für unzulässig zu erklären. Daraus, daß diese weitere Einschränkung letztlich gestrichen und nicht mehr Inhalt der konkreten Regelung wurde, ist jedoch nicht der Schluß zu ziehen, daß derartige Werbung nunmehr für zulässig gehalten wird. Vielmehr konnten über verschiedene Aspekte dieser geplanten Formulierung keine Einigungen erzielt werden. Hauptdiskussionspunkt war das Abstellen auf das Differenzierungsmerkmal der "Bezahlung". Vielmehr muß es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einsatzes auch dieser Medien bei der Einzelfallabwägung verbleiben.

Darüber hinaus stellt auch die Nennung der Fachgebiete des Beklagten in der konkret beanstandeten Form ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Zum einen enthielt die ursprüngliche Fassung des Aufdrucks auf dem Taxi nicht den später hinzugefügten Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkte". Gemäß § 7 I 3 BORA sind jedoch die angegebenen Teilrechtsgebiete als Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte zu bezeichnen.

Zum anderen ist die zulässige Höchstzahl der anzugebenden Tätigkeitsschwerpunkte überschritten. Nach § 7 I 2 BORA dürfen maximal drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden. Formal nennt die beanstandete Werbung zwar nur drei Punkte. Deren erster und dritter umfassen jedoch jeweils mehrere Gebiete. Hierin liegt eine unzulässige Umgehung der genannten Vorschrift. Der Inhaltsgehalt des Begriffs "Tätigkeitsschwerpunkt" ist zwar in § 7 BORA nicht näher definiert, seinem Sinngehalt nach soll er jedoch ein in sich abgeschlossenes Teilgebiet des Rechts erfassen, welches aufzeigt, mit welcher Materie sich der betreffende Rechtsanwalt vornehmlich beschäftigt. Die Begrenzung der Angabemöglichkeit auf drei Bereiche zeigt, daß ein Ausufern der Nennung derartiger Bereiche unterbunden werden soll. Somit ist dieser Begriff tendenziell sehr eng auszulegen.

Erb- und Familienrecht können demzufolge nicht als ein einziger Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden. Die Überschneidungen der beiden Bereiche sind im Verhältnis zu den genannten Gesamtbereichen sehr gering. Jeder Einzelbereich ist im BGB in einem eigenen Buch geregelt, welches jeweils eine Vielzahl von Einzelparagraphen enthält. Beide Bereiche sind klar und eindeutig voneinander abgrenzbar. Die Zusammenfassung beider Bereiche stellt daher eine Umgehung der Beschränkung in § 7 I 2 BORA dar.

Ebenso verhält es sich mit dem vom Bekl. als ein Tätigkeitsschwerpunkt genannten Bereich Arzt- und Patientenrecht. Während das Arztrecht öffentliches und privates Recht (wie das weiter genannte Baurecht) betrifft, fällt unter Patientenrecht neben dem Haftungsrecht des Arztes auch das Verhältnis zwischen Patienten und öffentlichrechtlichen und privaten Kassen. Auch hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsgebiete, deren Zusammenfassung unter einen Tätigkeitsschwerpunkt unzulässig ist.

 

Durch den Verstoß gegen die einschlägigen Normen des anwaltlichen Standesrechts ist die Verschaffung wettbewerblicher Vorteile gegenüber rechtstreuen konkurrierenden Rechtsanwälten zu besorgen, weshalb diese Art der Werbung als Verstoß gegen § l UWG zu unterlassen ist.

 


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