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Entscheidungen zum
Berufsrecht

Wettbewerbswidrige Radiowerbung eines Rechtsanwalts mit Geräuschuntermalung

BRAO § 43 b

OLG München, Urt. v. 23. 4. 1998 - 29 W 101.S/98

Ein Anwalt, der den noch sachlichen Werbetext in einer Rundfunkwerbung für seine Tätigkeit in Verkehrssachen mit Musik unterlegt oder mit Crash-Geräuschen einleitet, überschreitet die Werbebeschränkung des § 43 b BRAO.

Sachverhalt:

Der Ag., ein Rechtsanwalt, veranlaßte in der 5. Kalenderwoche 1998 im Münchener Lokalsender RELAX E 92,4 die Sendung folgender Werbespots:

1. Werbespot: Wir sehen uns vor Gericht wieder .. . Hm, da brauchen Sie einen Rechtsanwalt - (Musik-Einspielung ...) Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht. Nehmen wir an, der Sachverständige der Leasing-Firma schätzt den Restwert Ihres Wagens wegen eines Baga-tellschadens wesentlich zu niedrig ein. Der Schaden ist viel zu stark wertmindernd berücksichtigt worden. Als Kunde können Sie dagegen etwas tun. Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht, Tel. Nr. (Musikende).

2. Werbespot: (Crash-Geräusch) Hm, da brauchen sie einen Rechtsanwalt - (Musik-Einspielung . ..) Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht. Nehmen wir an, gegen Sie ist ein Fahrverbot verhängt worden. Aus beruflichen Gründen ist es Ihnen aber absolut nicht möglich, den Führerschein jetzt abzugeben. In den meisten Fällen wird es möglich sein, das Fahrverbot auf den nächsten Urlaub zu verschieben. Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht, Tel.-Nr. (Musikende).

3. Werbespot: (Crash-Geräusch) Hm, da brauchen Sie einen Rechtsanwalt - (Musik-Einspielung . ..) Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht. Nehmen wir an. Sie hatten hier in M. einen Unfall mit einem Bulgaren. Müssen Sie jetzt mit der bulgarischen Versicherung vielleicht auch noch auf bulgarisch korrespondieren, damit Sie zu Ihrem Geld kommen? Nein. Der Schaden kann beim Deutschen Büro Grüne Karte gemeldet und mit einer deutschen Versicherung abgewikkelt werden. Kanzlei K, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht, Tel.-Nr. (Musikende).

Die Ast., die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München, sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die in § 43 h BRAO normierten Werbebeschränkungen für Anwälte und mahnte den Ag. ab. Der Ag. gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung insoweit ab, als er sich in den Werbespots als "Spezialist für Verkehrsrecht" bezeichnet hatte. Daraufhin beantrage die Ast. vor dem LG München I den Erlaß folgender einstweiliger Verfügung: Dem Ag. wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr durch Werbespots im Hörfunk zu werben, wenn diese Hörfunkspots durch Verwendung von Musik-Einspielungen und/oder durch Schilderung von Rechtsfällen aus dem Bereich des Verkehrsrechts gestaltet sind.

Das LG München I wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Berufung der Ast. hatte Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Ast. hat in der Sache Erfolg, weil der Ag. durch die Schaltung der Rundfunk Werbespots in ihrer konkreten Form über seine beruflichen Tätigkeit in Form und Inhalt nicht mehr sachlich unterrichtet (§ 43 b BRAO). Die Nichtbeachtung der unmittelbar wettbewerbsbezogenen gesetzlichen Werbebeschränkung verletzt zugleich § l UWG und rechtfertigt den Verfügungsanspruch.

Das aus Art. 12 I GG hergeleitete Recht des Anwalts, sich mit sachbezogenen und dienstleistungsorientierten Informationen an die Öffentlichkeit wenden zu dürfen, hat in § 43 b BRAO seine verfassungskonforme Regelung gefunden, die gem. § 59 b II Nr. 3 BRAO durch §§ 6 bis 10 BRAO konkretisiert worden ist. Dem Ag. ist es danach als Anwalt "nur erlaubt", Werbung zu betreiben, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. § 43 b BRAO stellt damit erhebliche Anforderungen an die inhaltliche und formale Gestaltung der Werbung. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, an Gewinn orientierten Verhaltens sind, dar über hinaus auch alle reklamehaften, mit einem Herausstellen der eigenen Person verbundenen Werbemethoden. Zulässig ist demgegenüber eine Werbung, die den Interessen des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird sowie formal und inhaltlich unaufdringlich gestaltet ist. In diesem Rahmen ist es dem Ag. unbenommen, auch im Hörfunk Werbung zu treiben, also mit einem Verhalten an die Öffentlichkeit zu treten, das planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wegen der gesetzlichen Beschränkung der Werbemöglichkeit von Anwälten kann dabei nicht davon ausgegangen werden, daß all jene Stilmittel, die sich als absolut üblich eingebürgert haben, grundsätzlich auch von Rechtsanwälten eingesetzt werden. Im Medium Hörfunk kommen als Stilmittel nur Sprache, Musik (Gesang) und Geräusche in Betracht. Die Rundfunkwerbung, die vielfach für triviale Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände eingesetzt wird, bedient sich dieser Stilmittel in unterschiedlicher Kombination, wobei sie sich durchaus verschiedentlich auf das Mittel der Sprache beschränkt, ohne dadurch zu einer effektlosen Werbung zu werden. Bei der Wahl der verschiedenen Stilmittel ist auch zu beachten, daß der Rechtsanwalt gem. § 2 BRAO einen freien Beruf ausübt, der kein Gewerbe darstellt. Das Verbot unzulässiger Werbung dient daher auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Tätigkeit. Dieser Zweck der Beschränkung der anwaltlichen Werbung schließt es aus, Anwälten ohne Prüfung des Einzelfalls Werbemethoden zuzugestehen, wie sie die gewerbliche Wirtschaft üblicherweise verwendet.

Der Ag. hat als Stilmittel für seine Werbung zum einen auf sprachliche Mittel zurückgegriffen. Er hat sich zur Unterrichtung der Radiohörer über seine berufliche Tätigkeit jedoch nicht darauf beschränkt, seine Tätigkeit nüchtern zu beschreiben, was auch ohne die Verwendung von Fachbegriffen, die für das angesprochene Publikum nicht ohne weiteres verständlich sind, möglich gewesen wäre. Er hat die Hörer nicht darüber informiert, daß er für die Lösung von Konflikten zur Verfügung steht, wie sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr in vielfältiger Weise auftreten können. Er hat vielmehr auftretende Problemfälle kurz und prägnant geschildert und so seine berufliche Tätigkeit den Hörern vorgestellt. Diese Art der werblichen Informationsübermittlung erreicht bei den Radiohörern sicherlich eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber einer nüchternen Schilderung des beruflichen Tätigkeitsfeldes des Ag. Formal und inhaltlich wirkt sie jedoch nicht aufdringlich, sondern informiert eingängig und in noch sachlicher Form über die berufliche Tätigkeit des Ag.

Zusätzlich zu der vermittelten Information hat der Ag. jedoch Musikeinspielungen gewählt, die sich, wie schon das LG festgestellt hat, in Rhythmus und Lautstärke von üblicher Musikuntermalung bei Rundfunkwerbung nicht abheben. Mit der durchaus originellen Musikuntermalung gleicht der Ag. seine Werbung gewerblicher Werbung, wie sie für Waschmittel, Schokoladenriegel o.a. gängig ist, an und appelliert an Stimmung und Gefühl der Hörer, um deren Aufmerksamkeit für seine Werbebotschaft zu erhöhen. Der Einsatz von Musik ist keineswegs, wie der Ag. meint, durch die Eigenart des gewählten Werbemediums bedingt. Auch die Werbung für gewerbliche Produkte benutzt nicht in jedem Fall Musik als Stilmittel, um sich beim Hörer nachdrücklicher bemerkbar zu machen. Der Ag. wirbt danach mit der Musikeinspielung in einer nicht mediumbedingten Weise, die sich formal nicht auf eine sachbezogene Weitergabe von Informationen beschränkt, sondern durch zusätzliche Mittel die Werbeadressaten zu beeinflussen sucht. Seine Werbung enthält damit Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar und ihm von § 43 b BRAO nicht gestattet ist.

Zweien seiner Werbespots hat der Ag. noch ein Crash-Geräusch vorausgestellt, mit dem er versucht, wie er in der Beschwerdeerwiderung selbst vorträgt, die Aufmerksamkeit des Hörers zu wecken. Dieses zusätzliche werbliche Stilmittel, das den Werbespot einleitet, zieht wie eine in der gewerblichen Werbung zulässige Aufmerksamkeitswerbung das Interesse des Publikums auf den anschließenden musikuntermalten Werbetext. Es hat mit sachlicher Information nichts zu tun, sondern verbindet sich mit der anschließenden noch sachlichen Werbeinformation zur typischen Reklame, die aufdringlich auf die beworbene Tätigkeit des Ag. hinweist.

Nach dem Ausgeführten überschreitet jeder der Werbespots des Ag. die in § 43 b BRAO normierte Grenze zulässiger Werbung. Dem Verfügungsantrag der Ast. war deshalb im Umfang der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung (§ 938 I ZPO), der die konkreten Verletzungsformen erfaßt, stattzugeben. Darauf, ob die Werbung des Ag. auch auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43 b Alt. 2 BRAO), kommt es nicht mehr an.


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