UWG § 1;
BRAGO § 3
1. Die Einbeziehung einer Zeitvergütung (3,63 DM je Minute) für eine telefonische Rechtsberatung unter der Service-Telefonnummer 01 90 verstößt gegen die Grundsätze der BRAGO und § 1 UWG.
2. Die Teilnahme der RAe an dem Telefonservice ist ebenso wie die Werbung für die telefonische Rechtsberatung Wettbewerbswidrig. (Leitsatz der NJW-Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt. v. 5. 11. 1998 - 6 U 130/98, NJW 1999, 152 f.
Anwaltliche Rechtsberatung über Telefon-Hotline; RberG Art. 1 § 1 Abs. 1; BRAO §§ 43a, 43b, 49b Abs. 4; UWG § 1
1. Der Betrieb einer Telefon-Hotline, über die bundesweit Rechtsberatung durch RAe eingeholt werden kann, stellt keinen Verstoß gegen das RberG dar.
2. Die an der Telefon-Hotline teilnehmenden RAe verstoßen weder gegen die Werberegeln noch die Gebühreneinzugsregeln des anwaltlichen Berufsrechts. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
OLG München, Urt. v. 23. 7. 1998-29 U 4042/98, N|W 1999, 150 ff.