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Gästebuch


Entscheidungen zum
Berufsrecht

Wettbewerbswidrigkeit der "Gästeliste" einer Anwalts-Homepage

UWG§ l; BRAO § 43 b

1. Das Vorhalten einer Internet-Homepage mit Gästebuch durch einen Rechtsanwalt schafft die Gefahr der Begehung einer unsachlichen und daher mit § 43 b BRAO nicht zu vereinbarenden Werbung.

2. Ein Gästebuch auf einer Homepage birgt die Gefahr, daß "Besucher" der Homepage überwiegend positive Reaktionen dort hinterlegen werden und daher subjektive Belobigungen zu erwarten sind.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20. .S. 1998-3 0 1435/98

Sachverhalt:

Der Verfügungsbeklagte (Bekl.) unterhält auf seiner Homepage im Internet ein Gästebuch. Eintragungen von Dritten in diesem Gästebuch können von jedermann auf der Homepage des Bekl. gelesen werden. Die Verfügungsklägerin (Kl.) tragen vor, ein derartiges Gästebuch sei keine sachlich auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts gerichtete Information, sondern diene der Adressensammlung und der Kundenwerbung, stelle also ein deutlich kommerzielles Verhalten dar. Das Vorhalten eines Gästebuchs auf der Homepage im Internet sei darüber hinaus auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Der Bekl. habe keinerlei Einfluß auf die Einträge in diesem Gästebuch. Es handle sich um ein vom Bekl. nicht zu kontrollierendes, jedermann zugängliches Medium der Selbstdarstellung. Dem Ag. wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person als Rechtsanwalt und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Gästebuch zu führen. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Widerspruch des Bekl. hatte keinen Erfolg.

 

Gründe:

Das Vorhalten eines Gästebuchs durch den Bekl. schafft eine Begehungsgefahr hinsichtlich einer unsachlichen und daher mit § 43 b BRAO nicht zu vereinbarenden Werbung des Bekl. Dies ist dem Bekl. zu untersagen, § l UWG.

... Der Bekl. ist zur Unterlassung einer drohenden unsachlichen Werbung verpflichtet, § 43 b BRAO, § l UWG (Baumhach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Aufl., § l UWG Rdnr. 682 a).

a) Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, § 43 b BRAO.

b) Durch das Vorhalten eines Gästebuchs auf seiner Homepage im Internet schafft der Bekl. die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Aufgrund dieser Begehungsgefahr ist er zur Unterlassung verpflichtet.

Auszugehen ist von der eigentlichen Bedeutung eines Gästebuchs, nach der ein Gast seine Meinung über den Gastgeber und/oder dessen Leistung im Gästebuch niederlegen kann. Diese eigentliche Funktion eines Gästebuchs wird von anderen Benutzungsmöglichkeiten - wie z.B. der Diskussion von Schutzschriften - nicht beseitigt. So wie der weit überwiegenden Teil der Gäste in ein Gästebuch am Urlaubsquartier regelmäßig positive Dinge niederschreibt, d. h. Lob und Anerkennung, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch in einem Gästebuch auf einer Homepage des Rechtsanwalts jedenfalls ein deutliche Teil der "Besucher" dieser Homepage Positives über den diese Homepage unterhaltenden Rechtsanwalt im Gästebuch niederlegen wird. Hinzu kommt, daß der Bekl. den Inhalt des Gästebuchs nicht beeinflussen kann. Die Möglichkeit einer Löschung von Einträgen kann deshalb außer Betracht bleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bekl. rund um die Uhr jegliche Einträge in sein Gästebuch überwacht.

Somit liegt die Begehungsgefahr einer unsachlichen Werbung- in Form von subjektiven Belobigungen des Bekl. und von dessen Leistungen - nahe und auf der Hand. Die Präsentation derartiger Belobigungen auf der eigenen Homepage im zugehörigen Gästebuch durch einen Rechtsanwalt stellt Werbung dar.

Die Standesregeln der Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaften müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie mangels Normqualität der BRAO nicht vorgehen.

Anmerkung: Das Gästebuch auf unserer Homepage verschickt die von den Besuchern eigegebenen Daten direkt an eine von uns vorgegebene E-Mail Adresse. Die Daten können somit nur von uns und nicht von anderen Besuchern unserer Internetseiten eingesehen werden.

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Alle Angaben ohne Gewähr
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