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Entscheidungen zum
Berufsrecht

Unzulässige Qualitätswerbung durch Rae

BRAO § 43b;

BORA §6; UWG §§1,13

OLG Köln, Urt. v. 29. 7. 1998 - 6 U 66/98

 

1. Werben RAe in einer sich an das Publikum wendenden Zeitschrift mit der Aussage: "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe", liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige sogenannte Qualitäts- und nicht nur (erlaubte) sachliche Informationswerbung.

2. Mitglieder einer RA-Sozietät, die von der beabsichtigten Schaltung einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für die Sozietät Kenntnis haben, müssen versuchen, eine Veröffentlichung zu verhindern.

3. Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr bei unzulässiger RA-Werbung und späterem Ausscheiden von Mitgliedern der werbenden Sozietät.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Den Kl. stehl der Unterlassungsanspruch in der nunmehr geltend gemachten Fassung.

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere sind die Kl. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG klagebefugt. Sie sind wie die Bekl. als RAe in F. niedergelassen und damit i. S. der Vorschrift "Gewerbetreibende", die auf demselben örtlichen Markt tätig sind. Der Senat sieht zu der insoweit eindeutigen Rechtslage von weiteren Ausführungen ab, weil die Bekl. selbst die Klagebefugnis der Kl. nicht mehr in Abrede stellen.

Die Klage ist auch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 43b BRAO, 6 BORA begründet. Die angegriffene Werbung verstößt gegen § 43b BRAO i. V. m. § 6 BORA und ist daher gem. § 1 UWG sittenwidrig und zu unterlassen. Die aus dem Verstoß resultierende Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen, und der mithin beziehende Unterlassungsanspruch richtet sich schließlich gegen alle drei Bekl., weil auch die Bekl. zu 2) und 3) für die Anzeige wettbewerbsrechtlich einzustehen haben.

 

Die Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" ist den Bekl. auf Grund der §§ 43b BRAO, 6 BORA untersagt, weil es sich nicht um eine erlaubte Informationswerbung, sondern um eine allgemeine Anpreisung ohne sachlichen Inhalt handelt, die nach den vorgenannten Bestimmungen RAen nicht gestattet ist.

Die Aussage stellt zunächst entgegen der in erster Instanz von den Bekl. geäußerten Auffassung Werbung dar. Unter Werbung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die unter planmäßiger Anwendung beeinflussender Mittel darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu. Diese Voraussetzungen liegen vor: Durch den Slogan sollten die angesprochenen Leser der Zeitung dazu veranlaßt werden, im Bedarfsfalle die Dienste gerade der Bekl. in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch planmäßig geschehen, weil der Slogan eben gerade und ausschließlich zu diesem Zweck in die Anzeige aufgenommen worden ist.

RAe dürfen allerdings - wie das BVerfG in seinem u. a. in N|W 1988, 194 veröffentlichten Beschluß v. 14. 7. 1987 entschieden hat -Werbung betreiben. Diese Werbung muß indes als Informationswerbung eine in sachlicher Form artikulierte Aussage mit tatsächlichem Inhalt zum Gegenstand haben. Das ergibt sich ohne weiteres aus den vorzitierten Bestimmungen, die ihrerseits im Einklang mit der erwähnten verfassungsgerichtlichen Entscheidung stehen.

So besagt zunächst der Wortlaut des nach der vertassungsgc richtlichen Entscheidung in Kraft getretenen § 43 b BRAO, daß "Werbung ... nur erlaubt (ist), soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet ... ". Entgegen der Auffassung der Bekl. besagt schon diese Formulierung des Gesetzes gerade nicht, daß dem RA jede Werbung erlaulbt wäre, die nicht unsachlich ist, sondern sich z. B. in Anpreisungen ohne sachlichen Inhalt erschöpft. Dies wird ebenso aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 BORA deutlich, in dem es heißt, der RA dürfe "über seine Dienstleistung ... informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen" seien.

Die auf der Rechtsetzungskompetenz der Satzungsversammlung (§ 191 a Abs. 2 BRAO) beruhende BORA konkretisiert in zulässiger Weise den erwähnten, in § 43 b BRAO enthaltenen Rechtsgrundsatz.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ohne weiteres, daß der Gesetzgeber, wie dies in dem Wortlaut des § 43b BRAO zum Ausdruck kommt, gerade (nur) die Informationswerbung gestatten wollte. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 12/4993 S. 28): "Mit der Regelung in § 43 b soll daher klargestellt werden, daß der Rechtsanwalt Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert" und: "Mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und einer funktionsfähigen Rechtspflege ist aber im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwaltes und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandates nichts mehr zu tun hat."

An dieser Wertung des Gesetzgebers ändert nichts der Umstand, daß zum Zeitpunkt dieser Begründung in dem Gesetzesentwurf noch die Formulierung enthalten war, die Werbung sei "nur erlaubt, soweit sie ... nicht reklamehaft ... ist", und diese Formulierung später nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, sondern gestrichen worden ist. Denn diese Streichung besagt nicht, daß der Gesetzgeber auch eine reklamehafte Werbung gestatten wollte. Vielmehr hat der Rechtsausschuß den Begriff "reklamehaft" als zu ungenau gestrichen, ohne damit eine Werbung gestatten zu wollen, die keinen sachlichen Gehalt hat.

Die von dem Gesetzgeber und - ihm folgend - für § 6 BORA von der Satzungsversammlung der BRAK auf diese Weise festgelegten Kriterien stehen auch im Einklang mit der bereits erwähnten grundlegenden Entscheidung des BVerfG. Dort ist ausdrücklich folgendes ausgeführt (a.a.O., S. 195): "Die Vermeidung von Qualitätsanpreisungen durch ein reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen kann aber verhindern, daß durch wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, die um so näher liegen, als die anwaltlichen Leistungen von den Rechtsuchenden in der Regel nur schwer einschatzbar sind".

Vor diesem Hintergrund entspricht es inzwischen gefestigter Rspr. und Literaturmeinung, daß bloße sog. Qualitätswerbung weiterhin unzulässig und lediglich eine sachliche Informationswerbung erlaubt ist. Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung v. 26.5.1997 (ZIP 1997, 1514f.) ausgeführt: "Eine Anzeige, die den Interessen des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, formal und inhaltlich unaufdringlich gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, ist folglich dem Anwalt grundsätzlich erlaubt" (vgl. auch BGH, NjW 1997, 1997 f.). In der Sache ebenso haben das OLG Frankfurt (a.a.O.), das OLG Gelle (N)W 1996, 855 f.) und das OLG Stuttgart (NJW 1997, 2529) entschieden. Auch in der Kommentarliteratur besteht über die vorstehend dargelegte Differenzierung Einigkeit (vgl. Henssler/ Prütting-Eylmann, a.a.O., Rdnr. 20; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, § 43b Rdnr. 3; Feuerich/Braun, BRAO, § 43b Rdnr. 1; Härtung/Holl, Römermann, a.a.O., Rdnr. 54 ff.).

Die vorstehende Definition der sachlichen Informationswerbung ist durch den angegriffenen Werbeslogan ersichtlich nicht erfüllt. Die Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" hat keinen sachlichen Gehalt. Sie lenkt lediglich die Aufmerksamkeit auf die Kanzlei der Bekl. und wirbt so dafür, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Diese Zielsetzung wird noch dadurch unterstrichen, daß der Slogan durch Fettdruck und größere Schrifttvpen sowie durch seine zentrale Anordnung in der Mitte der Anzeige hervorgehoben ist. Es handelt sich damit nicht um Informations-, sondern um reine Qualitätswerbung, die RAen indes aus den vorstehenden Gründen (weiterhin) nicht gestattet ist.

Entgegen der Auffassung der Bekl. kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage das anwaltliche Berufsbild verfälscht oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen kann. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, daß die Werbung nicht sachbezogen und im Rahmen der vorstehenden Ausführungen zur Informationserteilung bestimmt ist. Überdies kann die Rechtspflege durchaus dadurch beeinträchtigt werden, daß RAe mit marktschreierischen Argumenten um Mandate kämpfen.

Auch daß im Raum Aachen nach dem Vortrag der Bekl. in/wischen intensiv durch Zeitungsanzeigen um Mandate geworben wird und diese durch "Sonderveröffentlichungen" der Verlage gefördert werden, ändert an der Rechtslage nichts. Denn das ist kein Grund, in nicht sachbezogener Weise eine reine Qualitätswerbung zu betreiben, wie sie in den für die Bekl. verbindlichen Bestimmungen untersagt ist. Überdies haben die Bekl. nie hl vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß in einer der veröffentlichten Anzeigen eine mit der beanstandeten Handlung der Bekl. vergleichbare Qualitätswerbung enthalten ist.

Soweit die Bekl. in der mündlichen Verhandlung weitere künftige Werbeformen bis hin zur Fernsehwerbung oder Werbung z. B. auf Straßenbahnen und eine derzeitige Debatte über zulässige RA-Werbung angesprochen haben, kann dies auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluß haben. Der angebliche Umstand, daß Werbeformen und möglicherweise auch Werbeaussagen, die bisher in der RA-Werbung nicht verwendet worden sind, diskutiert werden, vermag an der Auslegung der einschlägigen (gesetzlichen) Vorschriften nichts zu ändern. Auch diese Werbeformen werden sich im übrigen, sofern sie einmal verwirklicht werden sollten - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung -, an den oben dargelegten Bestimmungen messen lassen müssen und daher zu untersagen sein, wenn sie nicht in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit des RA unterrichten.

Daß schließlich die derzeitige "Anwaltsschwemme" keinen Anlaß dafür darstellen kann, die im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung gezogenen Grenzen für die Werbung zu erweitern, bedarf keiner weiteren Begründung.

Der mithin vorliegende Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO und 6 BORA stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Dabei kann offen bleiben, ob § 43 b BRAO eine wertbezogene Norm und deswegen § 1 UWG ohne weiteres erfüllt ist. Denn auch wenn § 43b BRAO und die auf dieser Norm beruhende Bestimmung des § 6 BORA wertneutrale Normen darstellen sollten, besteht der Unterlassungsanspruch. Die Bekl. beharren im Verfahren auf ihrem angeblichen Recht, so werben zu dürfen. Sie setzten sich damit bewußt und planmäßig über das zum Schutz allgemeiner Interessen bestehende Werbeverbot hinweg. Dies begründet indes in jedem Falle den Unterlassungsanspruch aus § 1.

Schließlich ist der Verstoß auch i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt der konkurrierenden RAe wesentlich zu beeinträchtigen. Derartige rein gefühlsbezogene Werbeaussagen können ganz erhebliche Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation der in dem örtlichen Bereich von E. tätigen RAe haben. Zudem könnten sich andere RAe im Räume E. veranlaßt sehen, nunmehr ebenfalls auf die angegriffene wettbewerbswidrige Weise zu werben.

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen durch den in der angegriffenen Anzeige liegenden Verstoß begründet.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erklärung des Bekl. zu 1), er habe nicht die Absicht, die Anzeige ein weiteres Mal zu schalten, nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr kann im Wettbewerbsrecht in aller Regel nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden, die mit einem Vertragsstrafeversprechen gesichert ist. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Allein der Umstand, daß die Bekl. zu 2) und 3) nicht mehr in der Kanzlei des Bekl. zu 1) mitarbeiten, vermag entgegen der Auffassung der Bekl. nicht zu bewirken, daß die - nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung des Bekl. zu 1) zur Abwendung der Wiederholungsgefahr ausreicht. Der Umstand, daß nicht mehr alle Bekl. in der Kanzlei mitarbeiten, ändert am Fortbestand der Wiederholungsgefahr nichts, weil der Wettbewerbsverstoß nicht darin begründet liegt, daß die Bekl. damals gerade zu dritt in der Kanzlei tätig und alle drei in der Anzeige aufgeführt waren. Der Wettbewerbsverstoß liegt vielmehr allein in dem angegriffenen Slogan begründet, weswegen die Wiederholungsgefahr von der Zahl der Mitarbeiter in der Kanzlei des Bekl. zu 1) unabhängig ist.

Schließlich vermag auch die anwaltliche Versicherung, mit der der Bekl. zu 1) die Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung v. 10. 7. 1997 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (41 O 212/97 LG Aachen) versehen hat, die erforderliche Strafbewehrung nicht zu ersetzen. Dies gilt um so mehr deswegen, weil der Bekl. zu 1) im vorliegenden Verfahren die Erklärung ausdrücklich damit begründet hat, daß der Bekl. zu 2) seiner Kanzlei nicht mehr zur Verfügung stehe.

Im übrigen liegt eine Unterlassungserklärung der beiden anderen Bekl. ohnehin nicht vor.

III. Neben dem Bekl. zu 1) haften auch die Bekl. zu 2) und 3) für den Wettbewerbsverstoß.

Nach dem - allerdings nicht ganz eindeutigen - Vortrag der Bekl. ist davon auszugehen, daß die Bekl. zu 2) und 3) den Inhalt der Anzeige vor ihrem Erscheinen kannten. Es oblag ihnen in dieser Situation, dafür Sorge zu tragen, daß die Anzeige so nicht erschien. Aber auch wenn sie den Wortlaut der Anzeige und insb. den angegriffenen Slogan nicht gekannt haben sollten, haben sie für den in der Anzeige liegenden Wettbewerbsverstoß einzustehen.

Die Bekl. tragen entsprechend dem Vortrag des Bekl. zu 1) in dem oben erwähnten Termin im Verfügungsverfahren vor, daß auch die Bekl. zu 2) und 3) den Inhalt der Anzeige vor deren Schaltung gekannt haben. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Formulierung in der Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens, wo es heißt, der Bekl. zu 1) habe den anderen Bekl. mitgeteilt, daß er "beabsichtige, ... die angegriffene Werbeanzeige zu schalten". Es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, daß es ihnen unmöglich gewesen wäre, die Schaltung der Anzeige zu verhindern. Es steht schon nicht fest, daß der Bekl. zu 1) ein ausdrückliches Verbot der Bekl. zu 2) und 3) ignoriert hätte. Überdies steht ebenso nicht fest, ob ein Intervenieren bei der Zeitungsredaktion erfolglos gewesen wäre. Diese Fragen braue hen deswegen nicht weiter vertieft zu werden, weil sich aus dem Vortrag der Bekl. zu 2) und 3) schon gar nicht ergibt, daß sie auch nur versucht hätten, den Bekl. zu 1) von seinem Vorhaben abzubringen. Soweit dies mit beruflichen Nachteilen für sie verbunden gewesen wäre, kann das für die Beurteilung keine Rolle spielen. Die Bekl. zu 2) und 3) durften sich nicht deswegen an einer gesetzwidrigen Werbung beteiligen, weil sie sonst möglicherweise ihre Stellung in der Kanzlei des Bekl. zu 1) gefährdeten.

Im übrigen würden die vorstehenden Gesichtspunkte selbst dann gelten, wenn die Bekl. zu 2) und 3) nicht den Wortlaut der Anzeige gekannt, sondern nur von der Absicht des Bekl. zu 1) gewußt haben sollten, aus Anlaß des Eintritts des Bekl. zu 3) überhaupt eine Anzeige zu schalten, aus der auch ihre Namen hervorgingen. Denn es oblag ihnen auch dann, dafür Sorge zu tragen, daß die Anzeige keinen gesetzeswidrigen Inhalt enthielt. Wenn sie in dieser Situation dem Bekl. zu 1) die Abfassung der Anzeige überlassen und sich nicht um deren Wortlaut und Gestaltung gekümmert haben sollten, kann dies ihre Haltung für die auch in ihrem Namen erschienene Anzeige nicht beseitigen.

 


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