Ansprüche wegen sittenwidrig hoher Anwaltsgebühren
und Maklerprovisionen
BGH, Urt. v. 30. 5. 2000 - IX ZR 121/99
1. Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlasst er diesen, für die Vermittlung eines
Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen
und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen,
kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn
dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hin-
gewiesen hat.
2. Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz
des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis
erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung des Maklers erzielt
hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung
eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit
nichtig ist.
4. Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten
Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196
BGB, sondern erst nach 30 Jahren.
5. Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber
zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis
des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
nachzulesen in NJW 2000, 2669; WM 2000, 1596