Entscheidung im Mietrecht

Umlagefähigkeit der Kosten für Baumfällung im Rahmen der Betriebskosten ist gegeben                                                                                                                                                        

BGH Urteil vom 10. November 2021 - VIII ZR 107/20

Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.

Die Fällung und Beseitigung eines solchen Baumes stellt nach Ansicht des Bundesgrichtshofes regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege dar.

Der Umstand, dass die Betriebskostenverordnung lediglich von Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen spricht, steht einer Umlagefähigkeit von Beseitigungskosten nicht entgegen. Gartenpflege umfasse sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen. Kosten einer Baumfällung stellen auch keine Instandsetzungskosten dar.Die bloße Tatsache, dass ein Baum morsch oder eine Pflanze abgestorben ist, erfüllt grundsätzlich nicht aus sich heraus die Tatbestandsvoraussetzung eines Mangels. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten (hier Fällen eines Baumes) ist kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Betriebskosten. Auch sei der Anfall von Kosten einer Baumfällung für den Mieter, der die mit Bäumen versehene Gartenanlage nutzen udn damit vom entsprechenden Wohnwert profitieren kann, bei vernünftiger Betrachtung durchaus vorhersehbar. Es sei auch nicht erforderlich, dass für den gefällten Baum ein neuer gepflanzt werde.

Diese Entscheidung hat wohl nun endlich Klarheit in dieser heftig diskutierten Frage geschaffen.


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