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Arbeitsrecht

Resturlaub


Rechtzeitig zum Jahresende sollte jeder Arbeitnehmer nochmals prüfen, ob ihm vertraglich (Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung) das Recht zur Übertragung seines Resturlaubes in das nächste Kalenderjahr eingeräumt wurde. Anderenfalls würde sein Anspruch auf diesen Resturlaub zum Jahresende verfallen.

Sollte keine Vereinbarung zur Übertragbarkeit des Urlaubsanspruches auf das Folgejahr bestehen, ist es erforderlich, sich ausdrücklich (schriftlich) den Urlaub vom Arbeitgeber übertragen oder aber auszahlen zu lassen.


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